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Statt, nur daß an die Stelle der Landesregierungen das Appellations-
Gericht tritt.
g. 38.
Die bei den Landesregierungen vor dem Tage des Eintritts der im Ein-
gange genannten Gesetze in erster Instanz anhaͤngig gewordenen buͤrgerlichen
Rechtsstreitigkeiten werden
a) den Einzelrichtern überwiesen, wenn sie nach dem Gesetze vom 15. März
1850 geringfügig oder minderwichtig sind, in welchem Falle V. 1 des
gegenwärtigen Gesetzes Anwendung findet;
b) den Kreisgerichten überwiesen, wenn sie nach F. 1 des gedachten Ge-
sebes nicht minderwichtig sind, und unterliegen dann dem §K. 2 des ge-
genwärtigen Gesetzes.
g. 4.
Die bei den Landesregierungen bisher verhandelten Privilegien-, Grund-
und Hypotheken-Sachen werden mit dem Tage des Eintritts der im Eingange
gedachten Gesetze an die betreffenden Einzelrichter abgegeben.
Urkundlich ist dieses Gesetz von Uns höchsteigenhändig vollzogen und solches
mit Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel versehen worden.
So geschehen und gegeben Wcimar am 16. März 1850.
Carl Friedrich.
von Watzdorf. von Wydenbrugk. G. Thon.
Gese 6, vdt. Ernst Muͤller.
Uebergangsbestimmungen zu dem Gesetze
vom 15. März 1850 über die Zustaͤn-
digkeit der Gerichte und über den In-
stanzen-Zug in bürgerlichen Rechtsstrei-
tigkeiten betreffend.