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wenn von dem Augenblicke der verbrecherischen Handlung an ein fünfjähriger
Zeitraum abgelaufen ist.
Der Betheiligte verliert nach dem Ablaufe der Verjahrung das Recht
des Antrages.
Die Verjährung wird nur unterbrochen, wenn der Betheiligte innerhalb
deren Laufes Anträge in Beziehung auf die Untersuchung gestellt hat, welchen
Falles von der letzten auf diese Anträge erfolgten gerichtlichen Handlung an,
und, wenn keine solche Handlungen erfolgt sind, von dem Antrage an, die
Verjährung von Neuem zu laufen beginnt.
Art. 73.
Ist gegen einen Verbrecher eine Strafe bereits erkannt, so tritt von dem
Augenblicke an, wo das Straferkenntniß vollstreckbar geworden (Art. 852 der
Strafprozeßordnung), oder wenn der Anfang mit der Strafvollstreckung bereits
gemacht ist, von dem Augenblicke an, wo die Vollstreckung eingestellt wurde,
oder der Verurtheilte sich derselben entzogen hat, eine Verjährung der Strafe
ein; bei Verbrechen, welche von Amtswegen verfolgt werden, in funfzehen Jah-
ren, wenn jedoch blos auf Gefängniß oder Geldstrafe erkannt ist, in fünf Jah-
ren, und bei Verbrechen, welche auf Antrag eines Betheiligten bestraft werden,
ebenfalls in fünf Jahren.
Diese Verjäahrung wird unterbrochen durch Erneuerung der Strafvoll-
streckung oder durch Ergreifung des Verurtheilten zum Zwecke der Strafooll=
ziehung.
Die Verjährung der Strafe hebt die mit der letztern sonst verbundenen
gesetzlichen Folgen (Art. 9) nicht auf.
Art. 74.
Der Rückfall (Art. 46) verliert die Eigenschaft eines Grundes zur Straf-
erhöhung, wenn von dem letzten Augenblicke der Vollziehung der Strafe für
das frühere Verbrechen an bis zur Begehung des neuen Verbrechens die in
dem vorigen Artikel geordneten Zeiträume verflossen sind. Es soll dieses aber
nicht eintreten, wenn in der Zwischenzeit Strafvollstreckungen wegen Verbrechen
vorgekommen sind, welche gleichfalls einen Rücksall begründen.
Art. 75.
Die Verjährung soll in allen Fallen mit dem Anfange des letzten Tages
als vollendet gelten.