Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1850. (34)

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wenn von dem Augenblicke der verbrecherischen Handlung an ein fünfjähriger 
Zeitraum abgelaufen ist. 
Der Betheiligte verliert nach dem Ablaufe der Verjahrung das Recht 
des Antrages. 
Die Verjährung wird nur unterbrochen, wenn der Betheiligte innerhalb 
deren Laufes Anträge in Beziehung auf die Untersuchung gestellt hat, welchen 
Falles von der letzten auf diese Anträge erfolgten gerichtlichen Handlung an, 
und, wenn keine solche Handlungen erfolgt sind, von dem Antrage an, die 
Verjährung von Neuem zu laufen beginnt. 
Art. 73. 
Ist gegen einen Verbrecher eine Strafe bereits erkannt, so tritt von dem 
Augenblicke an, wo das Straferkenntniß vollstreckbar geworden (Art. 852 der 
Strafprozeßordnung), oder wenn der Anfang mit der Strafvollstreckung bereits 
gemacht ist, von dem Augenblicke an, wo die Vollstreckung eingestellt wurde, 
oder der Verurtheilte sich derselben entzogen hat, eine Verjährung der Strafe 
ein; bei Verbrechen, welche von Amtswegen verfolgt werden, in funfzehen Jah- 
ren, wenn jedoch blos auf Gefängniß oder Geldstrafe erkannt ist, in fünf Jah- 
ren, und bei Verbrechen, welche auf Antrag eines Betheiligten bestraft werden, 
ebenfalls in fünf Jahren. 
Diese Verjäahrung wird unterbrochen durch Erneuerung der Strafvoll- 
streckung oder durch Ergreifung des Verurtheilten zum Zwecke der Strafooll= 
ziehung. 
Die Verjährung der Strafe hebt die mit der letztern sonst verbundenen 
gesetzlichen Folgen (Art. 9) nicht auf. 
Art. 74. 
Der Rückfall (Art. 46) verliert die Eigenschaft eines Grundes zur Straf- 
erhöhung, wenn von dem letzten Augenblicke der Vollziehung der Strafe für 
das frühere Verbrechen an bis zur Begehung des neuen Verbrechens die in 
dem vorigen Artikel geordneten Zeiträume verflossen sind. Es soll dieses aber 
nicht eintreten, wenn in der Zwischenzeit Strafvollstreckungen wegen Verbrechen 
vorgekommen sind, welche gleichfalls einen Rücksall begründen. 
Art. 75. 
Die Verjährung soll in allen Fallen mit dem Anfange des letzten Tages 
als vollendet gelten.
	        
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