Ministerial-Bekanutmachungen.
I. Nach §. 7 der höchsten Verordnung vom 18. September 1818 soll
jede an eine Oberbehörde gerichtete Eingabe links unter der Anredeformel eine
kurze Inhaltsanzeige enthalten, aus welcher auch Ort und Tag der Ausferti-
gung, sowie der Name der berichtenden Behörde sich ergeben und auf die Re-
gistranden-Nummer der Oberbehörde Bezug genommen seyn muß, unter welcher
die den Bericht veranlassende Verfügung ausgeflossen ist.
Da dieser zweckmäßigen und nach F. 8 der höchsten Verordnung vom
29. September 1848 noch in Kraft befindlichen Vorschrift von manchen Be-
hörden in neuerer Zeit nicht oder nicht vollständig entsprochen wird: so wird
dieselbe hierdurch in Erinnerung gebracht.
Weimar am 15. Januar 1850.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium.
v. Watzdorf. v. Wydenbrugk. Thon.
II. Nach eingegangenen Nachrichten hat das Hazard-Spiel in einigen Thei-
len des Großherzogthumes sehr überhand genommen und selbst öffentlich bei
Volksfesten Duldung gefunden.
Indem das unterzeichnete Staats-Ministerium sich daher veranlaßt findet,
auf die bestehenden gesetzlichen Verbote gegen die Gläcksspiele aufmerksam zu
machen, werden zugleich die Polizei-Behörden des Großherzogthumes zur stren-
gen Handhabung der bestehenden Verbote hierdurch angewiesen und es haben
dieselben insbesondere auf die Glücksspieler, welche sich auf Vogelschießen, Jahr-
märkten, Kirchweihfesten 2c. einfinden, die besondere Aufmerksamkeit richten zu
lassen und mit Strenge gegen dieselben einzuschreiten. Die Gensd'armen sind
ebenfalls zur Vigilanz befehligt worden.
Weimar am 31. Januar 1850.
Erstes Departement des Großherzoglichen Sächßschen
Staats-Ministeriums, Abtheilung B.
v. Watzdorf.