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Art. 9.
Jeder Gemeinde steht die selbstständige Verwaltung ihrer Gemeinde=
angelegenheiten mit Einschluß der Orts-Polizei unter gesetzlich geordneter
Oberaufsicht des Staates zu (Art. 163 — 172).
Art. 10.
In jeder Gemeinde besteht ein Gemeinderath, um dieselbe in dem ihm
zugewiesenen Geschaͤftskreise zu vertreten, und ein Gemeindevorstand, um die
Gemeindeangelegenheiten zu verwalten. Ausnahmsweise kann von der Vertre-
tung der Gemeinde durch einen Gemeinderath abgesehen werden (Art. 67).
Dem Gemeinderathe, bezüglich der Gemeindeversammlung, steht die Be-
schlußfassung, dem Gemeindevorstande die Ausführung zu (Art. 103 — 109).
Art. 11.
Der Gemeinde steht die freie Wahl ihrer Vertreter und Vorstände zu
(drt. 70—102).
Art. 12.
Gültig gefaßte Beschlüsse drücken den Gesammtwillen der Gemeinde mit
verbindender Kraft aus. — Wohlerworbene Rechte, insbesondere Rechtsan-
sprüche an die Gemeinde und deren Vermögen, können durch Gemeindebeschluß
nicht beeinträchtigt werden.
Art. 13.
Enthalten Beschlüsse nicht bloß Entscheidungen einzelner gegebener Fülle,
sondern allgemeine Anordnungen, welche zur bleibenden Richtschnur dienen sol-
len, so heißen sie Orts-Statuten, Ortögesetze.
Art. 14.
Die Gemeinden haben das Recht, insoweit nicht Gesetze des Staates Be-
stimmungen treffen, unter Aufsicht des lebtern zur Erreichung der Gemeinde-
zwecke, insbesondere zur weitern Ausführung, Erläuterung und Ergänzung der
durch dieses Gesetz bestimmten Verfassung der Gemeinden, ferner zur Aufrecht-
haltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit innerhalb des Gemeindebezir-
kes, Orts-Statuten zu errichten und Gebote und Verbote mit Strafandrohung
bis zu vier Tagen Gefängnißstrafe oder 2 Thalern (8 fl. 30 kr.) Geldstrase zu
erlassen (Art 103, 14). Die verwirkten Strafen sind in Uebertretungsfäl-