Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1850. (34)

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eine besondere Ergaͤnzungsliste bilden und auf dieselbe noch zwoͤlf Ergaͤnzungd- 
geschworne bringen, die er auf dieselbe Weise, wie in dem vorigen Artikel 
geordnet, auswaͤhlt. Er hat dabei vorzugsweise auf Personen, welche an dem 
angegebenen Orte selbst wohnhaft sind, zu sehen. 
Wird ausnahmsweise ein Geschwornengericht an einem anderen Orte ge- 
halten, so hat der Praͤsident des Appellations-Gerichtes die Bildung einer 
Ergaͤnzungsliste durch den Ausschuß desjenigen Bezirkes, zu welchem der Ort 
gehoͤrt, noch besonders anzuordnen. 
Art. 81. 
Die Jahreslisten und Ergänzungsliste sind von sämmtlichen Ausschußmit- 
gliedern zu unterschreiben und von den Ausschüssen bis zum 1. November jeden 
Jahres an das zuständige Appellations-Gericht einzusenden. 
Das letztere hat hierauf in der ersten Hälfte des Rovember eine Jahres- 
liste für jeden ganzen Geschwornenbezirk dergestalt aufzustellen, daß darin die 
auf den Jahreslisten der einzelnen Ausschußbezirke verzeichneten Personen in 
alphabetischer Ordnung unter fortlaufenden Nummern verzeichnet werden. Be- 
glaubigte Abschriften dieser Jahresliste sind den sämmtlichen Kreisgerichten des 
Geschwornenbezirkes zuzufertigen und von diesen Gerichten noch vor Ablauf 
des Monats November öffentlich auszuhängen; daß dieses geschehen, ist von 
diesen Gerichten gleichzeitig öffentlich bekannt zu machen. 
Die auf der Ergänzungsliste verzeichneten Personen sind in die Jahres- 
liste nicht aufzunehmen. Die Ergänzungsliste ist jedoch den Kreisgerichten, in 
derselben Weise wie die Jahresliste, zuzufertigen und von den letzteren auszu- 
hängen. 
Art. 32. 
Wenigstens vierzehen Tage vor dem Beginne eines Geschwornengerichtes 
(Art. 17) hat das Appellations-Gericht im Beiseyn des Ober-Staatsanwaltes 
sechs und dreißig Geschworne zu dem fraglichen Geschwornengerichte aus den 
auf der Jahresliste des Geschwornenbezirkes verzeichneten Personen in der Weise 
auszuloosen, daß soviel Nummern, als Personen auf der Jahresliste stehen, in 
eine Urne gethan und davon sechs und dreißig Nummern durch den Präsiden= 
ten des Appellations-Gerichtes herausgezogen werden. Die mit diesen Num- 
mern auf der Jahresliste versehenen Personen sind die Hauptgeschwornen des 
einzelnen Geschwornengerichtes.
	        
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