Ministerial-Bekanntmachungen.
I. Es ist von wesentlichem Interesse für die Großherzoglichen Bezirks-Di-
rektoren, von jeder längeren Abwesenheit derjenigen Gemeindevorstände, denen
nach §. 15 des Gesetzes über die Neugestaltung der Staatsbehörden vom 5. März
1850 ein Theil der Geschäfte des Bezirks-Direktors übertragen worden ist,
recht zeitig Kenntniß zu erhalten. Die gedachten Gemeindevorstände werden
daher angewiesen, dem Bezirks-Direktor vor dem Antritte einer Reise, welche
mit einer Abwesenheit von mehr als acht Tagen verknüpft ist, gehörige Anzeige
zu machen.
Weimar am 19. April 1851.
Erstes Departement des Großherzoglich Sächfßschen
Staats-Winisteriums, LTebtheilung B.
v. Watzdorf.
II. Nachdem neuerdings auch die Königlich Württembergsche Staats-
regierung dem durch die Ministerial-Verordnung vom 28. Jannar d. J. be-
kannt gemachten Vertrage über die Zulassung der Paßkarten als Legitimations-
Mittel beigetreten ist: so wird diese abermalige Erweiterung des Gebietes, in
welchem nach F. 1 jener Verordnung die Paßkarten Gültigkeit haben, hiermit
zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Weimar am 25. April 1851.
Erstes Departement des Großherzoglich Sächfschen
Staats-Ministeriums, #Wötheilung B.
Für den Departements-Chef.
K. Wirth.
III. Mit Bezugnahme auf die Ministerial-Bekanntmachung vom 7. d. M.
wird hierdurch nachträglich zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß von der
Königlich Sächsischen Staatsregierung zum Behufe der ollamtlichen Behand-
lung des Personen= und Waaren-Verkehrs auf der böhmisch sächsischen Staats-
Eisenbahbn annoch ein Nebenzollamt zweiter Klasse an der Eisenbahnhalte-Stelle
in Schöna (Sachsen) und eine Zoll-Receptur an der Haltestelle in Niedergrund