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Hierbei finden jedoch folgende Einschränkungen Statt:
1) gehört zu dem auszuantwortenden Vermögen eine dem Gemeinschuldner
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angefallene Erbschaft, so kann das Konkurs-Gericht nur die Ausantwor-
tung des, nach erfolgter Befriedigung der Erbschaftsgläubiger, insoweit
nach den im Gerichtsstande der Erbschaft geltenden Gesetzen die Separa-
tion der Erbmasse von der Konkurs-Masse noch zulässig ist, sowie nach
Berichtigung der sonst auf der Erbschaft ruhenden Lasten, verbleibenden
Ueberrestes zur Konkurs-Masse fordern;
eben so können vor Ausantwortung des Vermögens an das allgemeine
Konkurs-Gericht alle nach den Gesetzen desjenigen Staates, in welchem
sich das auszuantwortende Vermögen befinder, zulässige Vindikations-,
Pfand-, Hypotheken= oder sonstige, eine vorzugsweise Befriedigung gewäh-
renden Rechte an den zu diesem Vermögen gehörigen und in dem betref-
fenden Staate befindlichen Gegenständen, vor dessen Gerichten geltend ge-
macht werden, und ist sodann aus deren Erlös die Befriedigung dieser
Gläubiger zu bewirken und nur der Ueberrest an die Konkurs-Masse ab-
zuliefern, auch der etwa unter ihnen oder mit dem Kurator des allge-
meinen Konkurses oder erbschaftlichen Liquidations-Prozesses über die Ve-
rität oder Priorität einer Forderung entstehende Streit von denselben Ge-
richten zu entscheiden;
besitzt der Gemeinschuldner Bergtheile oder Kure oder sonstiges Bergwerks-
eigenthum, so wird, Behufs der Befriedigung der Berggläubiger, aus
demselben ein Spezial-Konkurs eingeleitet und nur der verbleibende Ueber-
rest dieser Spezial-Masse zur Hauptmasse abgeliefert;
eben so kann, wenn der Gemeinschuldner Seeschiffe oder dergleichen Schiffs-
parte besitzt, die vorgängige Befriedigung der Schiffsgläubiger aus diesen
Vermögensstücken nur bei dem betreffenden See= und Handels-Gerichte im
Wege eines einzuleitenden Spezial-Konkurses erfolgen.
Artikel 20.
Insoweit nicht etwa die in dem vorstehenden Artikel 19 bestimmten Aus-
nahmen eintreten, sind alle Forderungen an den Gemeinschuldner bei dem allge-
meinen Konkurs-Gerichte einzuklagen, auch die Rücksichts ihrer etwa bei den
Gerichten des andern Staates bereits anhängigen Prozesse bei dem Konkurs-
Gerichte weiter zu verfolgen, es sey denn, daß letzteres Gericht deren Fort-
setzung und Entscheidung bei dem prozeßleitenden Gerichte ausdrücklich geneh-
miget oder verlangt.