Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1852. (36)

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Hierbei finden jedoch folgende Einschränkungen Statt: 
1) gehört zu dem auszuantwortenden Vermögen eine dem Gemeinschuldner 
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angefallene Erbschaft, so kann das Konkurs-Gericht nur die Ausantwor- 
tung des, nach erfolgter Befriedigung der Erbschaftsgläubiger, insoweit 
nach den im Gerichtsstande der Erbschaft geltenden Gesetzen die Separa- 
tion der Erbmasse von der Konkurs-Masse noch zulässig ist, sowie nach 
Berichtigung der sonst auf der Erbschaft ruhenden Lasten, verbleibenden 
Ueberrestes zur Konkurs-Masse fordern; 
eben so können vor Ausantwortung des Vermögens an das allgemeine 
Konkurs-Gericht alle nach den Gesetzen desjenigen Staates, in welchem 
sich das auszuantwortende Vermögen befinder, zulässige Vindikations-, 
Pfand-, Hypotheken= oder sonstige, eine vorzugsweise Befriedigung gewäh- 
renden Rechte an den zu diesem Vermögen gehörigen und in dem betref- 
fenden Staate befindlichen Gegenständen, vor dessen Gerichten geltend ge- 
macht werden, und ist sodann aus deren Erlös die Befriedigung dieser 
Gläubiger zu bewirken und nur der Ueberrest an die Konkurs-Masse ab- 
zuliefern, auch der etwa unter ihnen oder mit dem Kurator des allge- 
meinen Konkurses oder erbschaftlichen Liquidations-Prozesses über die Ve- 
rität oder Priorität einer Forderung entstehende Streit von denselben Ge- 
richten zu entscheiden; 
besitzt der Gemeinschuldner Bergtheile oder Kure oder sonstiges Bergwerks- 
eigenthum, so wird, Behufs der Befriedigung der Berggläubiger, aus 
demselben ein Spezial-Konkurs eingeleitet und nur der verbleibende Ueber- 
rest dieser Spezial-Masse zur Hauptmasse abgeliefert; 
eben so kann, wenn der Gemeinschuldner Seeschiffe oder dergleichen Schiffs- 
parte besitzt, die vorgängige Befriedigung der Schiffsgläubiger aus diesen 
Vermögensstücken nur bei dem betreffenden See= und Handels-Gerichte im 
Wege eines einzuleitenden Spezial-Konkurses erfolgen. 
Artikel 20. 
Insoweit nicht etwa die in dem vorstehenden Artikel 19 bestimmten Aus- 
nahmen eintreten, sind alle Forderungen an den Gemeinschuldner bei dem allge- 
meinen Konkurs-Gerichte einzuklagen, auch die Rücksichts ihrer etwa bei den 
Gerichten des andern Staates bereits anhängigen Prozesse bei dem Konkurs- 
Gerichte weiter zu verfolgen, es sey denn, daß letzteres Gericht deren Fort- 
setzung und Entscheidung bei dem prozeßleitenden Gerichte ausdrücklich geneh- 
miget oder verlangt.
	        
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