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Auch diejenigen Forderungen, welche nach Inhalt des Artikels 19 bei
dem besondern Gerichte geltend gemacht werden dürfen, dort aber nicht ange-
zeigt, oder nicht befriedigt worden sind, können bei dem allgemeinen Konkurs-
Gerichte noch geltend gemacht werden, so lange bei dem letztern nach den Ge-
setzen desselben eine Anmeldung noch zulässig ist.
Dingliche Rechte werden jedenfalls nach den Gesetzen des Ortes, wo die
Sache belegen ist, beurtheilt und geordnet.
Hinsichtlich der Gültigkeit persönlicher Ansprüche entscheiden, wenn es auf
die Rechtsfähigkeit eines der Betheiligten ankommt, die Gesetze des Staates,
dem er angehört; wenn es auf die Form eines Rechtsgeschäftes ankommt, die
Gesetze des Staates, wo das Geschäft vorgenommen worden ist (Artikel 32);
bei allen anderen als den vorangeführten Fällen die Gesetze des Staates, wo
die Forderung entstanden ist. Ueber die Rangordnung persönlicher Ansprüche
und deren Verhältniß zu den dinglichen entscheiden die am Orte des Konkurs-
Gerichtes geltenden Gesetze. Nirgends aber darf ein Unterschied zwischen in-
ländischen und ausländischen Gläubigern rücksichtlich der Behandlung ihrer Rechte
gemacht werden.
Dinglicher Gerichtsstand.
Artikel 21.
Alle Real-Klagen, desgleichen alle possessorische Rechtsmittel, wie auch
die sogenannten actiones in rem scriptac müssen, dafern sie eine unbeweg-
liche Sache betreffen, vor dem Gerichte, in dessen Bezirke sich die Sache befin-
det, — können aber, wenn der Gegenstand beweglich ist, auch vor dem persön-
lichen Gerichtsstande des Beklagten erhoben werden, vorbehältlich dessen, was
auf den Fall des Konkurses bestimmt ist.
In Betreff der hypothekarischen Klage wird von den kontrahirenden Stag-
ten gegenseitig anerkannt, daß der Klageantrag, auch wenn er nicht auf Ein-
räumung des Besitzes der als Hypothek haftenden Sache, sondern auf Befrie-
digung aus derselben gerichtet ist, den Erfordernissen der hypothekarischen Klage
entspricht.
Artikel 22.
In dem Gerichtsstande der Sache können keine bloß (rein) persönlichen
Klagen angestellt werden.
Artikel 23.
Eine Ausnahme von dieser Regel findet jedoch Statt, wenn gegen den
Besitzer unbeweglicher Güter eine solche persönliche Klage angestellt wird, welche
aus dem Besitze des Grundstückes oder aus Handlungen fließt, die er in der