Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1852. (36)

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Eigenschaft als Gutsbesitzer vorgenommen hat. Wenn daher ein solcher Guts— 
besitzer 
1) die mit seinem Pachter oder Verwalter eingegangenen Verbindlichkeiten zu 
erfüllen, oder 
die zum Besten des Grundstückes geleisteten Vorschüsse oder gelieferten 
Materialien und Arbeiten zu vergüten sich weigert, oder 
3) seine Nachbarn im Besitze stört, 
4) sich eines auf das benachbarte Grundstück ihm zustebenden Rechtes be- 
rühmt, oder 
5) wenn er das Grundstück ganz oder zum Theil veräußert und den Kontrakt 
nicht orfüllt, oder die schuldige Gewähr nicht leistet, 
so muß derselbe in allen diesen Fällen bei dem Gerichtsstande der Sache Recht 
nehmen, wenn sein Gegner ihn in seinem persönlichen Gerichtsstande nicht be- 
langen will. 
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Artikel 2. 
Eben so begründet ausnahmsweise auch der Besitz eines Lehngutes, oder 
die gesammte Hand daran, zugleich einen persönlichen Gerichtsstand. 
Erbschaftsklagen. 
Artikel 25. 
Erbschaftsklagen werden da, wo die Erbschaft sich befindet, erhoben und 
zwar dergestalt, daß, wenn die Erbstücke zum Theil in dem einen, zum Theil 
in dem andern Staatsgebiete sich befinden, der Kläger seine Klage zu theilen 
verbunden ist, ohne Rücksicht, wo der größte Theil der Erbschaftssachen sich be- 
finden mag. 
Doch werden alle bewegliche Erbschaftsstücke angesehen, als befänden sie 
sich an dem Wohnorte des Erblassers. Aktiv-Forderungen werden ohne. Un- 
terschied, ob sie hypothekarisch sind, oder nicht, den beweglichen Sachen bei- 
gezählt. 
Gerichtsstand des Arrestes. 
Artikel 26. 
Ein Arrest darf in dem einen Staate und nach den Gesetzen desselben 
gegen den Bürger des andern Staates ausgebracht und verfügt werden, unter 
der Bedingung jedoch, daß entweder auch die Hauptsache dorthin gehöre, oder 
daß sich eine wirkliche gegenwärtige Gefahr auf Seiten des Gläubigers nach-
	        
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