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weisen lasse. Ist in dem Staate, in welchem der Arrest verhangen worden,
ein Gerichtsstand für die Hauptsache nicht begründet: so ist diese, nach vorläu-
figer Regulirung des Arrestes, an den zuständigen Richter des andern Staa-
tes zu verweisen. Was dieser rechtskräftig erkennt, unterliegt der allgemeinen
Bestimmung im Artikel 2.
Gerichtsstand des Kontraktes.
Artikel 27.
Der Gerichtsstand des Kontraktes, vor welchem eben sowohl auf Erfüllung
als wie auf Aufhebung des Kontraktes geklagt werden kann, findet nur dann
seine Anwendung, wenn der Kontrahent zur Zeit der Ladung in dem Gerichts-
bezirke sich anwesend befindet, in welchem der Kontrakt geschlossen worden ist,
oder in Erfüllung gehen soll.
Dieses ist besonders auf die auf öffentlichen Märkten geschlossenen Kon-
trakte, auf Viehhändel und dergleichen anwendbar.
Gerichtsstand in Wechselsachen.
Artikel 28.
Der Gerichtsstand in Wechselsachen wird durch die in den beiden kontrahi-
renden Staaten bestehenden bezüglichen gesetzlichen Vorschriften bestimmt.
Aus dem ergangenen Erkenntnisse soll selbst die Personal-Erekution gegen
den Schuldner bei den Gerichten des andern Staates vollstreckt werden.
Gerichtsstand geführter Verwaltung.
Artikel 29.
Bei dem Gerichtsstande, unter welchem jemand fremdes Gut oder Ver-
mögen bewirthschaftet oder verwaltet hat, muß er auch auf die aus einer sol-
chen Administration angestellten Klagen sich einlassen; es müßte denn die Ad-
ministration bereits völlig beendigt und der Verwalter über die gelegte Rech-
nung guittirt seynn. Wenn daher ein aus der quittirten Rechnung verbliebener
Rückstand gefordert, oder eine ertheilte Quittung angefochten wird: so kann
dieses nicht bei dem vormaligen Gerichtsstande der geführten Verwaltung ge-
schehen.
Ueber Intervention.
Artikel 30.
Jede echte Intervention, die nicht eine besonders zu behandelnde Rechts-
sache in einem schon anhängigen Prozesse einmischt, sie sey principal, oder ac-
cessorisch, betreffe den Kläger oder Beklagten, sey nach vorgängiger Streitan-
kündigung oder ohne dieselbe geschehen, begründet gegen den ausländischen In-
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