Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1852. (36)

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nöthigen Nachrichten auf Erfordern mitzutheilen; auch haben die beiderseitigen 
Gerichte wegen Verwendung der Einkünfte aus den Gütern, soweit solche zum 
Unterhalte und der Erziehung oder dem sonstigen Fortkommen der Pflegebefoh- 
lenen erforderlich sind, sich mit einander zu vernehmen und in dessen Verfolg 
das Nötbige zu verabreichen. Erwirbt der Pflegebefohlene später in dem an- 
dern Staate einen Wohnsitz im landesgesetzlichen Sinne, so kann die (Personal- 
oder Haupt-) Vormundschaft an das Gericht seines neuen Wohnsitzes zwar 
übergehen, jedoch nur auf Antrag des Vormundes und mit Zustimmung der 
beiderseitigen obervormundschaftlichen Behörden. 
Die Beendigung der (Personal-) Vormundschaft richtet sich nach den Ge- 
setzen des Landes, unter dessen Gerichten sie steht. 
Mit der Vormundschaft über die Person erreicht auch die rücksichtlich des 
im Gebiete des andern Staates belegenen Immobiliar-Vermögens eingeleitete 
Vormundschaft ihre Endschaft, selbst dann, wenn der Pflegebefohlene nach den 
Gesetzen dieses Staates noch nicht zu dem Alter der Volljährigkeit gelangt 
seyn sollte. 
  
3) Rücksichtlich der Strafgerichtsbarkeit. 
Auslieferung der Verbrecher. 
Artikel 34. 
Die Uebertreter von Strafgesetzen werden, soweit nicht die nachfolgenden 
Artikel Ausnahmen bestimmen, von dem Staate, welchem sie angehören, nicht 
ausgeliefert, sondern können nur in dem letztern wegen der in dem andern 
Staate begangenen Verbrechen, Vergehen oder Uebertretungen, wenn sie auch 
nach den Gesetzen des Staates, dem sie angehören, strafbar sind, zur Unter- 
suchung gezogen und bestraft werden. Daber findet auch ein Kontumazial-Ver- 
fahren des andern Staates gegen sie nicht Statt. 
Hinsichtlich der Forst= und Jagd-Frevel in den Grenzwaldungen bewendet 
es bei der zu deren Verhütung und Bestrafung unter dem heutigen Tage ab- 
geschlossenen besondern Uebereinkunft. 
Vollstreckung der Straferkenntnisse. 
Artikel 33. . 
Wenn ein Unterthan des einen Staates in dem Gebiete des andern sich 
eines Verbrechens oder Vergehens oder einer Uebertretung schuldig gemacht hat, 
und daselbst ergriffen und zur Untersuchung gezogen worden ist, so wird, wenn 
der Angeschuldigte gegen juratorische Kaution oder Handgelöbniß entlassen wor- 
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