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nöthigen Nachrichten auf Erfordern mitzutheilen; auch haben die beiderseitigen
Gerichte wegen Verwendung der Einkünfte aus den Gütern, soweit solche zum
Unterhalte und der Erziehung oder dem sonstigen Fortkommen der Pflegebefoh-
lenen erforderlich sind, sich mit einander zu vernehmen und in dessen Verfolg
das Nötbige zu verabreichen. Erwirbt der Pflegebefohlene später in dem an-
dern Staate einen Wohnsitz im landesgesetzlichen Sinne, so kann die (Personal-
oder Haupt-) Vormundschaft an das Gericht seines neuen Wohnsitzes zwar
übergehen, jedoch nur auf Antrag des Vormundes und mit Zustimmung der
beiderseitigen obervormundschaftlichen Behörden.
Die Beendigung der (Personal-) Vormundschaft richtet sich nach den Ge-
setzen des Landes, unter dessen Gerichten sie steht.
Mit der Vormundschaft über die Person erreicht auch die rücksichtlich des
im Gebiete des andern Staates belegenen Immobiliar-Vermögens eingeleitete
Vormundschaft ihre Endschaft, selbst dann, wenn der Pflegebefohlene nach den
Gesetzen dieses Staates noch nicht zu dem Alter der Volljährigkeit gelangt
seyn sollte.
3) Rücksichtlich der Strafgerichtsbarkeit.
Auslieferung der Verbrecher.
Artikel 34.
Die Uebertreter von Strafgesetzen werden, soweit nicht die nachfolgenden
Artikel Ausnahmen bestimmen, von dem Staate, welchem sie angehören, nicht
ausgeliefert, sondern können nur in dem letztern wegen der in dem andern
Staate begangenen Verbrechen, Vergehen oder Uebertretungen, wenn sie auch
nach den Gesetzen des Staates, dem sie angehören, strafbar sind, zur Unter-
suchung gezogen und bestraft werden. Daber findet auch ein Kontumazial-Ver-
fahren des andern Staates gegen sie nicht Statt.
Hinsichtlich der Forst= und Jagd-Frevel in den Grenzwaldungen bewendet
es bei der zu deren Verhütung und Bestrafung unter dem heutigen Tage ab-
geschlossenen besondern Uebereinkunft.
Vollstreckung der Straferkenntnisse.
Artikel 33. .
Wenn ein Unterthan des einen Staates in dem Gebiete des andern sich
eines Verbrechens oder Vergehens oder einer Uebertretung schuldig gemacht hat,
und daselbst ergriffen und zur Untersuchung gezogen worden ist, so wird, wenn
der Angeschuldigte gegen juratorische Kaution oder Handgelöbniß entlassen wor-
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