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den ist und sich in seinen Heimathsstaat zurückbegeben hat, von dem ordentlichen
Richter desselben das Erkenntniß des ausländischen Gerichtes, nach vorgängiger
Requisition und Mittheilung des Urtheiles, sowohl an der Person, als an den
in dem Staatsgebiete befindlichen Gütern des Verurtheilten vollzogen, voraus-
gesetzt, daß die Handlung, wegen deren die Strafe erkannt worden ist, auch
nach den Gesetzen des requirirten Staates mit Strafe bedroht und nicht zu-
gleich bloß gegen polizei= oder finanz-gesetzliche Vorschriften gerichtet ist, inglei-
chen unbeschadet des dem requirirten Staate zuständigen Strafverwandlungs-
oder Begnadigungs-Rechtes. Ein Gleiches findet im Falle der Flucht eines
Angeschuldigten nach der Verurtheilung oder während der Strafverbüßung Statt.
Hat sich der Angeschuldigte aber vor der Verurtheilung der Untersuchung
durch die Flucht entzogen, so soll es dem untersuchenden Gerichte nur freiste-
hen, unter Mittheilung der Akten auf Fortsetzung der Untersuchung und Be-
strafung des Angeschuldigten, sowie auf Einbringung der aufgelaufenen Unkosten
aus dem Vermögen desselben anzutragen, und muß diesem Antrage, wiederum
unter der Voraussetzung, daß die Handlung, wegen deren die Untersuchung
eingeleitet war, auch nach den Gesetzen des requirirten Staates mit Strafe be-
droht und nicht zugleich bloß gegen polizei= oder finanz-gesetzliche Vorschriften
gerichtet ist, von dem requirirten Staate entsprochen werden. In Fällen, wo
der Verurtbeilte nicht vermögend ist, die Kosten der Strafvollstreckung zu tra-
gen, hat das requirirende Gericht solche, in Gemäßheit der Bestimmung des
Artikels 44, zu ersetzen.
Bedingt zu verstattende Selbststellung.
Artikel 36.
Hat der Unterthan des einen Staates Strafgesetze des andern Staates
durch solche Handlungen verletzt, welche in dem Staate, dem er angehört, gar
nicht mit Strafe bedroht sind, z. B. durch Uebertretung eigenthümlicher Abga-
bengesetze, Polizei-Vorschriften und dergleichen, und welche demnach auch von
diesem Staate nicht bestraft werden können, so soll auf vorgängige Requisition
zwar nicht zwangsweise der Unterthan vor das Gericht des andern Staates
gestellt, demselben aber sich selbst zu stellen verstattet werden, damit er sich ge-
gen die Anschuldigungen vertbeidigen und gegen das in solchem Falle zulässige
Kontumazial-Verfahren wahren könne.
Doch soll, wenn bei Uebertretung eines Abgabengesetzes des einen Staates
den Unterthanen des andern Staates Waaren in Beschlag genommen worden