Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1852. (36)

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den ist und sich in seinen Heimathsstaat zurückbegeben hat, von dem ordentlichen 
Richter desselben das Erkenntniß des ausländischen Gerichtes, nach vorgängiger 
Requisition und Mittheilung des Urtheiles, sowohl an der Person, als an den 
in dem Staatsgebiete befindlichen Gütern des Verurtheilten vollzogen, voraus- 
gesetzt, daß die Handlung, wegen deren die Strafe erkannt worden ist, auch 
nach den Gesetzen des requirirten Staates mit Strafe bedroht und nicht zu- 
gleich bloß gegen polizei= oder finanz-gesetzliche Vorschriften gerichtet ist, inglei- 
chen unbeschadet des dem requirirten Staate zuständigen Strafverwandlungs- 
oder Begnadigungs-Rechtes. Ein Gleiches findet im Falle der Flucht eines 
Angeschuldigten nach der Verurtheilung oder während der Strafverbüßung Statt. 
Hat sich der Angeschuldigte aber vor der Verurtheilung der Untersuchung 
durch die Flucht entzogen, so soll es dem untersuchenden Gerichte nur freiste- 
hen, unter Mittheilung der Akten auf Fortsetzung der Untersuchung und Be- 
strafung des Angeschuldigten, sowie auf Einbringung der aufgelaufenen Unkosten 
aus dem Vermögen desselben anzutragen, und muß diesem Antrage, wiederum 
unter der Voraussetzung, daß die Handlung, wegen deren die Untersuchung 
eingeleitet war, auch nach den Gesetzen des requirirten Staates mit Strafe be- 
droht und nicht zugleich bloß gegen polizei= oder finanz-gesetzliche Vorschriften 
gerichtet ist, von dem requirirten Staate entsprochen werden. In Fällen, wo 
der Verurtbeilte nicht vermögend ist, die Kosten der Strafvollstreckung zu tra- 
gen, hat das requirirende Gericht solche, in Gemäßheit der Bestimmung des 
Artikels 44, zu ersetzen. 
Bedingt zu verstattende Selbststellung. 
Artikel 36. 
Hat der Unterthan des einen Staates Strafgesetze des andern Staates 
durch solche Handlungen verletzt, welche in dem Staate, dem er angehört, gar 
nicht mit Strafe bedroht sind, z. B. durch Uebertretung eigenthümlicher Abga- 
bengesetze, Polizei-Vorschriften und dergleichen, und welche demnach auch von 
diesem Staate nicht bestraft werden können, so soll auf vorgängige Requisition 
zwar nicht zwangsweise der Unterthan vor das Gericht des andern Staates 
gestellt, demselben aber sich selbst zu stellen verstattet werden, damit er sich ge- 
gen die Anschuldigungen vertbeidigen und gegen das in solchem Falle zulässige 
Kontumazial-Verfahren wahren könne. 
Doch soll, wenn bei Uebertretung eines Abgabengesetzes des einen Staates 
den Unterthanen des andern Staates Waaren in Beschlag genommen worden
	        
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