Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1852. (36)

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II. Se. Königliche Hoheit, der Großherzog, haben der in Ilmenau besteben- 
den sogenannten Leichen-Kommun die Rechte einer juristischen Person bis auf 
Widerruf zu ertheilen geruhet, was zur öffentlichen Kenntniß andurch ge- 
bracht wird. Weimar am 30. März 1852. 
Erstes Departement des Großherzoglich Söchsischen 
Staats-WMinisteriums, Wbtheilung B. 
von Watzdorf. 
III. Da die nach dem Ausschreiben vom 4. April und 17. Oktober vo- 
rigen Jahres zur Erhebung gekommenen Brand-Versicherungsbeiträge zur voll- 
ständigen Befriedigung der aus früherer Zeit noch rückständigen und der im 
Laufe dieses Jahres erwachsenen, zum Theil erheblichen Brandschädenvergütun- 
gen nicht ausreichen, so macht sich zur Deckung der deßbalb zu leistenden Zah- 
lungen und zur Bestreitung der übrigen Bedürfnisse der Brand-Assekuranz-Kasse 
nothwendig, von jedem Thaler der von den Gebäudebesitzern im Großherzog= 
thume auf dem Grunde des Brandversicherungs-Katasters dermalen zu vergeben- 
den Beitrags-Konkurrenz-Summen, wie hiermit geschiebt, einen weitern Bei- 
trag von 
Einem halben Pfennig Landeswährung 
auszuschreiben, welcher 
am 1. Juli dieses Jahres 
von sämmtlichen Kontribuenten erhoben und beigebracht werden soll. 
Indem daher solches sowohl den betheiligten Gebäudebesitzern, als auch 
den betroffenen Ober= und Unter-Einnehmern zur Nachricht hiermit bekannt ge- 
macht wird, werden nicht nur die Ersteren dabei zugleich aufgefordert, die frag- 
lichen Beiträge zu dem bezeichneten Termine pünktlich abzuführen und zu be- 
richtigen, sondern es wird auch sämmtlichen Orts-Steuereinnehmern aufgegeben, 
für die ungesäumte Beibringung und Einlieferung der diesfallsigen Gelder an 
die ihnen vorgesetzten Kassen und Einnahmestellen in den gesetzlich annehmbaren 
Münzsorten, ohne erst weitere besondere Anweisung hierüber zu erwarten, pflicht- 
mäßig zu sorgen. 
Die betreffenden Großherzoglichen Behörden werden unvergessen seyn, bei 
etwaiger Anzeige von Resten nach Vorschrift des Gesetzes vom 11. Dezember 
1850 das Erforderliche unverzüglich zu verfügen. 
Weimar am 7. April 1852. 4 
Finanz-Departement des Großherzoglich Säch sischen 
Staots WMinisteriums. 
hon.
	        
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