Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1852. (36)

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möchten, sobald sie davon Kenntniß erhält, nach denselben Gesetzen zu unter- 
suchen und zu bestrafen, nach welchen sie untersucht und bestraft werden wür- 
den, wenn sie in inländischen Forsten und Jagd-Revieren begangen worden 
wären. 
Artikel 2. 
Von den beiderseitigen Behörden soll zur Entdeckung und Habhaftwerdung 
der Forst= und Jagd-Frevler alle mögliche Hülfe geleistet werden. — Den 
Förstern und Waldwärtern des einen Theiles soll namentlich gestattet seyn, die 
Spuren begangener Forst= und Jagd-Frevel, sowie die Frevler selbst, bis auf 
eine Meile auch in das Gebiet des andern Theiles zu verfolgen. 
Ereilen sie auf der dießfälligen Verfolgung die Frevler selbst, so ist es 
ihnen, jedoch nur unter der Bedingung gestattet, dieselben anzuhalten, daß die 
Angehaltenen an die nächste Orts-Polizei-Behörde derjenigen Regierung über- 
liefert werden, auf deren Gebiete die Anhaltung Statt gefunden hat. 
Finden die auf der Verfolgung eines Forst= und Jagd-Frevlers begriffe- 
nen Forstbeamten eine Haussuchung in dem Gebiete des andern Theiles vor- 
zunehmen für nöthig, so haben dieselben solches an Orten, wo der Sitz eines 
Gerichtes ist, bei dem Ortsrichter, im Falle der Verhinderung desselben aber, 
sowie an Orten, wo ein Ortsgericht sich nicht befindet, bei dem Polizei-Kom- 
missar, Bürgermeister oder Beigeordneten, Ortsschuldheißen oder Ortsschöffen 
anzuzeigen, von welchen alsdann die Haussuchung unverzüglich verfügt wer- 
den wird. 
Artikel 3. 
Dem nacheilenden Forst= und Jagd-Beamten wird überlassen, das über 
den Hergang, Befund und alle Umstände des begangenen Frevels, welche auf 
dessen Bestrafung von Einfluß seyn können, im Gebiete seiner Landesherrschaft 
aufgenommene Protokoll in dem benachbarten Gebiete fortzusetzen und darin 
Alles, was er auf der Nacheile in Beziehung auf den begangenen Frevel be- 
merkt, aufzuzeichnen. 
Es soll jedoch diese Aufzeichnung unter Mitwirkung und Mitunterschrift 
des nach dem vorhergehenden Artikel die Haussuchung veranstaltenden Ortsvor- 
standes in Bezug auf denjenigen Theil des Protokolls erfolgen, welcher die
	        
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