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möchten, sobald sie davon Kenntniß erhält, nach denselben Gesetzen zu unter-
suchen und zu bestrafen, nach welchen sie untersucht und bestraft werden wür-
den, wenn sie in inländischen Forsten und Jagd-Revieren begangen worden
wären.
Artikel 2.
Von den beiderseitigen Behörden soll zur Entdeckung und Habhaftwerdung
der Forst= und Jagd-Frevler alle mögliche Hülfe geleistet werden. — Den
Förstern und Waldwärtern des einen Theiles soll namentlich gestattet seyn, die
Spuren begangener Forst= und Jagd-Frevel, sowie die Frevler selbst, bis auf
eine Meile auch in das Gebiet des andern Theiles zu verfolgen.
Ereilen sie auf der dießfälligen Verfolgung die Frevler selbst, so ist es
ihnen, jedoch nur unter der Bedingung gestattet, dieselben anzuhalten, daß die
Angehaltenen an die nächste Orts-Polizei-Behörde derjenigen Regierung über-
liefert werden, auf deren Gebiete die Anhaltung Statt gefunden hat.
Finden die auf der Verfolgung eines Forst= und Jagd-Frevlers begriffe-
nen Forstbeamten eine Haussuchung in dem Gebiete des andern Theiles vor-
zunehmen für nöthig, so haben dieselben solches an Orten, wo der Sitz eines
Gerichtes ist, bei dem Ortsrichter, im Falle der Verhinderung desselben aber,
sowie an Orten, wo ein Ortsgericht sich nicht befindet, bei dem Polizei-Kom-
missar, Bürgermeister oder Beigeordneten, Ortsschuldheißen oder Ortsschöffen
anzuzeigen, von welchen alsdann die Haussuchung unverzüglich verfügt wer-
den wird.
Artikel 3.
Dem nacheilenden Forst= und Jagd-Beamten wird überlassen, das über
den Hergang, Befund und alle Umstände des begangenen Frevels, welche auf
dessen Bestrafung von Einfluß seyn können, im Gebiete seiner Landesherrschaft
aufgenommene Protokoll in dem benachbarten Gebiete fortzusetzen und darin
Alles, was er auf der Nacheile in Beziehung auf den begangenen Frevel be-
merkt, aufzuzeichnen.
Es soll jedoch diese Aufzeichnung unter Mitwirkung und Mitunterschrift
des nach dem vorhergehenden Artikel die Haussuchung veranstaltenden Ortsvor-
standes in Bezug auf denjenigen Theil des Protokolls erfolgen, welcher die