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Der Durchgang der von Belgien kommenden oder dorthin gebenden Waa-
ren, welcher durch die nachstehend genannten Gebietstheile des Zollvereines Statt
findet, soll höchstens den folgenden Abgaben vom Zoll-Zentner unterworfen
seyn:
1) für alle Waaren, welche durch das Gebiet des Zollvereines von Belgien
nach Frankreich, von Belgien nach den Niederlanden und von Belgien
nach Belgien gehen, oder umgekehrt, einem halben Silbergroschen;
2) für alle Waaren, welche auf der linken Seite des Rheins von der bel-
gischen Grenze nach einem Rheinhafen gehen, oder umgekehrt, einem hal-
ben Silbergroschen;
3) für alle Waaren, welche auf der rheinisch-belgischen Eisenbahn in Cöln
ankommen und von dort
a) auf dem Rheine, dem Main, dem Donau= und Main-Kanal und der
Donau ausgeführt werden, oder umgekehrt, einem halben Silbergroschen;
b) auf dem Rheine nach Bieberich, Mainz, einem höher gelegenen Rhein-
hafen, oder einem Main= oder Neckar-Hafen gebracht und sodann zu
Lande über die Grenzlinie von Neuburg bis Mittenwald einschließlich
ausgeführt werden, oder umgekehrt, 7# Pfennigen;
c) auf dem Rheine nach Bieberich, Mainz, einem höher gelegenen Rhein-
hafen, oder einem Main= oder Neckar-Hafen gebracht und sodann zu
Lande über die Grenzlinie von Mittenwald bis zur Donau einschließlich
ausgeführt werden, oder umgekehrt, drei Silbergroschen;
4) für alle Waaren, welche in anderen, als den vorstehend angegebenen
Richtungen, jedoch ohne Ueberschreitung der Oder, durch das Gebiet des
Jollvereines durchgeführt werden, fünf Silbergroschen.
Man ist außerdem übereingekommen, daß der Durchgang der aus Belgien
kommenden oder dorthin gehenden Waaren, welche durch das Gebiet des Zoll-
vereines geführt werden, keiner lästigern Behandlung unterliegen und weder an-
dere noch höhere Durchgangs-Abgaben entrichten soll, als der Durchgang der
aus den Niederlanden kommenden oder dorthin gehenden Waaren, welche durch
das Gebiet des Zollvereines geführt werden.
Artikel 6.
Um die Hälfte ermäßigt wird die Differential-Zoll-Begünstigung, welche
nach den §&.§. a und b des Artikels 19 des Vertrages vom 1. September
an Belgien gewährt ist für das unter Lit. A und B im Tarife des Zollver-
eines bezeichnete und in die Staaten des Zollvereines, sey es über die Landgrenze
zwischen beiden Ländern, sey es mittelst der Maas und des Kanals von Her-