Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1852. (36)

110 
Der Durchgang der von Belgien kommenden oder dorthin gebenden Waa- 
ren, welcher durch die nachstehend genannten Gebietstheile des Zollvereines Statt 
findet, soll höchstens den folgenden Abgaben vom Zoll-Zentner unterworfen 
seyn: 
1) für alle Waaren, welche durch das Gebiet des Zollvereines von Belgien 
nach Frankreich, von Belgien nach den Niederlanden und von Belgien 
nach Belgien gehen, oder umgekehrt, einem halben Silbergroschen; 
2) für alle Waaren, welche auf der linken Seite des Rheins von der bel- 
gischen Grenze nach einem Rheinhafen gehen, oder umgekehrt, einem hal- 
ben Silbergroschen; 
3) für alle Waaren, welche auf der rheinisch-belgischen Eisenbahn in Cöln 
ankommen und von dort 
a) auf dem Rheine, dem Main, dem Donau= und Main-Kanal und der 
Donau ausgeführt werden, oder umgekehrt, einem halben Silbergroschen; 
b) auf dem Rheine nach Bieberich, Mainz, einem höher gelegenen Rhein- 
hafen, oder einem Main= oder Neckar-Hafen gebracht und sodann zu 
Lande über die Grenzlinie von Neuburg bis Mittenwald einschließlich 
ausgeführt werden, oder umgekehrt, 7# Pfennigen; 
c) auf dem Rheine nach Bieberich, Mainz, einem höher gelegenen Rhein- 
hafen, oder einem Main= oder Neckar-Hafen gebracht und sodann zu 
Lande über die Grenzlinie von Mittenwald bis zur Donau einschließlich 
ausgeführt werden, oder umgekehrt, drei Silbergroschen; 
4) für alle Waaren, welche in anderen, als den vorstehend angegebenen 
Richtungen, jedoch ohne Ueberschreitung der Oder, durch das Gebiet des 
Jollvereines durchgeführt werden, fünf Silbergroschen. 
Man ist außerdem übereingekommen, daß der Durchgang der aus Belgien 
kommenden oder dorthin gehenden Waaren, welche durch das Gebiet des Zoll- 
vereines geführt werden, keiner lästigern Behandlung unterliegen und weder an- 
dere noch höhere Durchgangs-Abgaben entrichten soll, als der Durchgang der 
aus den Niederlanden kommenden oder dorthin gehenden Waaren, welche durch 
das Gebiet des Zollvereines geführt werden. 
Artikel 6. 
Um die Hälfte ermäßigt wird die Differential-Zoll-Begünstigung, welche 
nach den §&.§. a und b des Artikels 19 des Vertrages vom 1. September 
an Belgien gewährt ist für das unter Lit. A und B im Tarife des Zollver- 
eines bezeichnete und in die Staaten des Zollvereines, sey es über die Landgrenze 
zwischen beiden Ländern, sey es mittelst der Maas und des Kanals von Her-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.