Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1852. (36)

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Bekanntmachungen.

II  Auf  dem  Grunde  des  Gesetzes  vom  5.  April  d.  J.,  die  Wiederherstellung
  des  privilegirten  Gerichtsstandes  der  in  dem  Eisenachischen  Kreise  angesessenen
  früher  reichsunmittelbaren  Familien  und  ihre  Güter  betreffend,  ist  von
dem  Direktorium  des  Großherzoglichen  Kreisgerichts  hieselbst  für  die  Verhandlung
  und  Entscheidung  der  gegen  Mitglieder  der  gedachten  Familien  anhängig
gemachten  minderwichtigen  und  geringfügigen  Rechtsstreitigkeiten,  einschlüssig  derer
  von  geringerem  Betrage  als  fünf  Thalern,  sowie  für  die  Handlungen  der
freiwilligen  Gerichtsbarkeit,  namentlich  rücksichtlich  des  Vormundschafts-,  Grund-,
Hypotheken=  und  Privilegien-Wesens  der  Angehörigen  der  gedachten  Familien
und  deren  früher  reichsunmittelbaren  Güter,

der  Herr  Kreisgerichtsrath  Schmid
und  als  dessen  Stellvertreter
der  Herr  Kreisgerichtsrath  Wernick
bestellt  worden,  was  der  gesetzlichen  Bestimmung  gemäß  bierdurch  öffentlich  bekannt
  gemacht  wird.
Eisenach  am  23.  April  1852.

Großherzoglich  Sächsisches  Kreisgericht.
D.  Burckhard.

III.  In  Gemäßheit  hohen  Ministerial-Beschlusses  wird  das  Wort  „nequirirten“
  in  der  letzten  Zeile  des  Artikels  45  der  Konvention  mit  der  Krone
Preußen  über  die  Beförderung  der  Rechtspflege  vom  33.  März  d.  J.  (Reg.
Blatt  S.  93)

in  das  Wort  „requirirenden“
und  der  in  der  Ministerial-Bekanntmachung  über  die  Wahl  der  Landtags-Abgeordneten
  vom  7.  Mai  d.  J.  eitirte  Paragraph  51  (Reg.  Blatt  S.  114  Zeile
12  von  unten)
in  den  Paragraphen  54
hiermit  berichtiget  und  solches  öffentlich  bekannt  gemacht.

Weimar  am  14.  Mai  1852.

Die  Redaktion  des  Großherzogl.  Regierungs-Blattes.
Ernst  Müller.