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Ministerial-Bekanntmachungen.
I. Im Großherzogthume Baden ist die Besteuerung des Branntweins
gesetzlich neu geregelt und damit vom 1. Mai d. J. an eine Erhöhung der
Steuer verbunden, auch die Erhebung einer nach der inländischen Steuer bemessenen
Uebergangssteuer, sowie eine theilweise Rückvergütung der Steuer von
dem dort bereiteten und in das Ausland gehenden Branntweine angeordnet
worden.
Die Uebergangssteuer beträgt für die Badensche Ohm Branntwein 28 Sgr.
68 Pf. im 14-Thalerfuße, oder 1 Fl. 40 Kr. im 244 Guldenfuße und von
Weingeist 1 Thlr. 21 Sgr. 51 Pf. im 14-Thalerfuße, oder 3 Fl. im 247
Guldenfuße. Sofern nicht der Transport mit einem Uebergangsescheine versehen
ist, findet die Erlegung derselben bei dem Erheber des ersten Großherzoglich
Badenschen Ortes Statt, welchen der Transport auf seinem Wege berührt.
Die Steuerrückvergütung besteht in der Hälfte der vorbemerkten Uebergangssteuer-Sätze.
Mit Bezugnahme auf die Bekanntmachung vom 15. Oktober 1844, Regierungs-Blatt
Seite 163, wird solches hierdurch zur öffentlichen Kenntniß
gebracht.
Weimar am 3. Mai 1852.
Finanz-Departement des Großherzoglich Sächsischen
Staats-Ministeriums.
Für den Departements-Chef.
Bergfeld.
II. Vom 15. dieses Monats ab wird die zeither im Orte Stotternheim
bestandene Salzgelder-Einnahme auf die Saline Louisenhall verlegt und
von dem Saline-Inspektor Piutti daselbst verwaltet, die Ausfertigung der aus
dem Salinebezirke begehrt werdenden Koch-, Vieh= und Gewerbe-Salz-Bezugsanweisungen
aber, welche bis daher bei jener Einnahmestelle erfolgte,
von der Großherzoglichen Saline-Kontrole zu Louisenhall — an welche sonach
zu solchem Behufe die zum Salzempfange berechtigenden vorschriftsmäßigen
Zeugnisse der Gemeindevorstände und sonstigen Legitimationen einzureichen sind
— besorgt werden.
Es wird daher diese Veränderung hierdurch zur öffentlichen Kenntniß
gebracht. Weimar am 6. Mai 1852.
Finanz-Departement des Großherzoglich Sächsischen
Staats-Ministeriums.
Für den Departements-Cbef.
Bergfeld.