Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1852. (36)

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Ministerial-Bekanntmachungen.

I.  Im  Großherzogthume  Baden  ist  die  Besteuerung  des  Branntweins
gesetzlich  neu  geregelt  und  damit  vom  1.  Mai  d.  J.  an  eine  Erhöhung  der
Steuer  verbunden,  auch  die  Erhebung  einer  nach  der  inländischen  Steuer  bemessenen
  Uebergangssteuer,  sowie  eine  theilweise  Rückvergütung  der  Steuer  von
dem  dort  bereiteten  und  in  das  Ausland  gehenden  Branntweine  angeordnet
worden.

Die  Uebergangssteuer  beträgt  für  die  Badensche  Ohm  Branntwein  28  Sgr.
68  Pf.  im  14-Thalerfuße,  oder  1  Fl.  40  Kr.  im  244  Guldenfuße  und  von
Weingeist  1  Thlr.  21  Sgr.  51  Pf.  im  14-Thalerfuße,  oder  3  Fl.  im  247
Guldenfuße.  Sofern  nicht  der  Transport  mit  einem  Uebergangsescheine  versehen
  ist,  findet  die  Erlegung  derselben  bei  dem  Erheber  des  ersten  Großherzoglich
  Badenschen  Ortes  Statt,  welchen  der  Transport  auf  seinem  Wege  berührt.

Die  Steuerrückvergütung  besteht  in  der  Hälfte  der  vorbemerkten  Uebergangssteuer-Sätze.


Mit  Bezugnahme  auf  die  Bekanntmachung  vom  15.  Oktober  1844,  Regierungs-Blatt
  Seite  163,  wird  solches  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß
gebracht.

Weimar  am  3.  Mai  1852.

Finanz-Departement  des  Großherzoglich  Sächsischen
Staats-Ministeriums.
Für  den  Departements-Chef.
Bergfeld.

II.  Vom  15.  dieses  Monats  ab  wird  die  zeither  im  Orte  Stotternheim
  bestandene  Salzgelder-Einnahme  auf  die  Saline  Louisenhall  verlegt  und
von  dem  Saline-Inspektor  Piutti  daselbst  verwaltet,  die  Ausfertigung  der  aus
dem  Salinebezirke  begehrt  werdenden  Koch-,  Vieh=  und  Gewerbe-Salz-Bezugsanweisungen
  aber,  welche  bis  daher  bei  jener  Einnahmestelle  erfolgte,
von  der  Großherzoglichen  Saline-Kontrole  zu  Louisenhall  —  an  welche  sonach
zu  solchem  Behufe  die  zum  Salzempfange  berechtigenden  vorschriftsmäßigen
Zeugnisse  der  Gemeindevorstände  und  sonstigen  Legitimationen  einzureichen  sind
—  besorgt  werden.

Es  wird  daher  diese  Veränderung  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß
gebracht.  Weimar  am  6.  Mai  1852.

Finanz-Departement  des  Großherzoglich  Sächsischen

Staats-Ministeriums.
Für  den  Departements-Cbef.
Bergfeld.