129
Wenn der Deserteur ein Vergehen begangen hat, so kann derselbe erst,
nachdem die zuständige Gerichtsbehörde ihr Urtheil gefällt hat und solches in
Ausführung gebracht ist, zur Verfügung des Konsuls gestellt werden.
Man ist übereingekommen, daß die Seeleute, welche Unterthanen des Lan-
des sind, wo die Desertion Statt findet, von den vorstehenden Bestimmungen
ausgenommen seyn sollen.
Artikel 14.
I. Die Ladungen der Niederländischen Schiffe sollen gänzliche Freiheit von
den durch die Supplementair-Artikel XVI und XVII zur Mainzer Konvention
vom 31. März 1831 festgesetzten Zöllen genießen:
a) bei der Ausfuhr aus Preußen, stromaufwärts oder stromabwärts,
aller inländischen oder auch solcher Gegenstände, die, nach Entrichtung
der Eingangszölle, sich im freien Verkehre befinden, stromaufwärts je-
doch mit Ausnahme der Gegenstände von notorisch außerdeutschem
Ursprunge;
b) bei dem Transporte aller Gegenstände aus einem nach einem andern
Preußischen Rheinhafen;
) bei der Einfuhr ausländischer Gegenstände, auf der Preußischen Rhein-
strecke zum Verbrauche, gleichviel ob der Zoll gleich bei der Einfuhr
an der Grenze, oder erst am Orte der Ausladung entrichtet wird,
sie mögen direkt aus dem Auslande, oder aus einem der Staaten des
Zollvereines unter Steuer-Kontrole kommen;
bei dem Transporte der im freien Verkehre befindlichen Gegenstände
nicht überseeischen Ursprunges, welche entweder in einem oberhalb
Koblenz belegenen Preußischen Orte, oder in einem der Häfen des
Rheines oder seiner Nebenströme, welche in den Königreichen Bayern
und Württemberg, in den Großherzogthümern Baden, Hessen und
Luremburg, in dem Herzogthume Nassau, oder in dem Gebiete der
freien Stadt Frankfurt liegen, eingeladen, und zur Einfuhr in einen
Preußischen Rheinhafen oder zur Durchfuhr auf dem Rheine nach
den Niederlanden bestimmt sind;
bei der Waarendurchfuhr durch das Gebiet des Zollvereines, bei wel-
cher nur ein Theil des Preußischen Rheines benutzt wird, wenn diese
Waaren zu Lande auf dem rechten Rheinufer eingeführt und auf dem
Rheine ausgeführt, oder auf dem Rheine eingeführt werden und auf
Landwegen des rechten Rheinufers ausgehen.
d
·