Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1852. (36)

129 
Wenn der Deserteur ein Vergehen begangen hat, so kann derselbe erst, 
nachdem die zuständige Gerichtsbehörde ihr Urtheil gefällt hat und solches in 
Ausführung gebracht ist, zur Verfügung des Konsuls gestellt werden. 
Man ist übereingekommen, daß die Seeleute, welche Unterthanen des Lan- 
des sind, wo die Desertion Statt findet, von den vorstehenden Bestimmungen 
ausgenommen seyn sollen. 
Artikel 14. 
I. Die Ladungen der Niederländischen Schiffe sollen gänzliche Freiheit von 
den durch die Supplementair-Artikel XVI und XVII zur Mainzer Konvention 
vom 31. März 1831 festgesetzten Zöllen genießen: 
a) bei der Ausfuhr aus Preußen, stromaufwärts oder stromabwärts, 
aller inländischen oder auch solcher Gegenstände, die, nach Entrichtung 
der Eingangszölle, sich im freien Verkehre befinden, stromaufwärts je- 
doch mit Ausnahme der Gegenstände von notorisch außerdeutschem 
Ursprunge; 
b) bei dem Transporte aller Gegenstände aus einem nach einem andern 
Preußischen Rheinhafen; 
) bei der Einfuhr ausländischer Gegenstände, auf der Preußischen Rhein- 
strecke zum Verbrauche, gleichviel ob der Zoll gleich bei der Einfuhr 
an der Grenze, oder erst am Orte der Ausladung entrichtet wird, 
sie mögen direkt aus dem Auslande, oder aus einem der Staaten des 
Zollvereines unter Steuer-Kontrole kommen; 
bei dem Transporte der im freien Verkehre befindlichen Gegenstände 
nicht überseeischen Ursprunges, welche entweder in einem oberhalb 
Koblenz belegenen Preußischen Orte, oder in einem der Häfen des 
Rheines oder seiner Nebenströme, welche in den Königreichen Bayern 
und Württemberg, in den Großherzogthümern Baden, Hessen und 
Luremburg, in dem Herzogthume Nassau, oder in dem Gebiete der 
freien Stadt Frankfurt liegen, eingeladen, und zur Einfuhr in einen 
Preußischen Rheinhafen oder zur Durchfuhr auf dem Rheine nach 
den Niederlanden bestimmt sind; 
bei der Waarendurchfuhr durch das Gebiet des Zollvereines, bei wel- 
cher nur ein Theil des Preußischen Rheines benutzt wird, wenn diese 
Waaren zu Lande auf dem rechten Rheinufer eingeführt und auf dem 
Rheine ausgeführt, oder auf dem Rheine eingeführt werden und auf 
Landwegen des rechten Rheinufers ausgehen. 
d 
·
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.