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II. In allen anderen Fällen sollen die Ladungen der Niederländischen
Schiffe den durch den Supplementair-Artikel XVI zur Mainzer Konvention
vom 31. März 1831 festgesetzten Zoll nur nach dem beigefügten ermäßigten
Tarif entrichten.
III. Man ist jedoch übereingekommen, daß diejenigen Waaren, welche jetzt
einem Viertel oder einem Zwanzigstel des durch den Supplementair-Artikel XVI
zur Mainzer Konvention vom 31. März 1831 festgesetzten JZolles unterworfen,
oder welche völlig zollfrei sind, diese Vortheile auf Niederländischen Schiffen ge-
nießen sollen; und es ist ausdrücklich verabredet, daß das Viertel und das
Zwanzigstel auch auf die Ladungen der Niederländischen Schiffe hinsichtlich der-
jenigen Waaren zur Anwendung kommen soll, welche der dem Viertel unter-
liegenden Klasse hinzugefügt worden sind, nämlich: Kreuzbeeren, QOuereitron,
Safflor, Aloe, Galläpfel, Sumach, Farbebolz in Blöcken, Weinstein und Sal-
peter, und welche der dem Zwanzigstel unterliegenden Klasse hinzugefügt sind,
nämlich: Häringe. Man ist außerdem übereingekommen, daß die Ermäßigung,
welche für Schwefel, Weberkarden, Krapp und Garancine bisher nur bei der
Thalfahrt zugelassen ist, ebenfalls bei der Bergfahrt zur Anwendung kommen soll.
IV. Die Niederländischen Schiffer sollen bei der Binnenfahrt zwischen
Koblenz und Emmerich, ohne Ueberschreitung der einen oder der andern dieser
Zollstellen, der Freiheit von der Rekognitions-Gebühr genießen, welche in dem
der Mainzer Konvention vom 31. März 1831 angehängten Tarif B be-
stimmt ist.
Artikel 15.
Den Niederländischen Schiffern, welche direkt von Emmerich nach Koblenz
oder umgekehrt durchfabren wollen, soll es freistehen, den ganzen Betrag der
Abgaben voraus zu bezahlen, nämlich in Koblenz, wenn sie den Rhein hinab-
fahren, und in Emmerich, wenn sie den Nhein hinauffahren.
Artikel 16.
Die Schiffe des Zollvereines, sowie ihre Ladungen sollen in den Nieder-
landen gänzliche Freiheit genießen:
1) von den durch die Supplementair-Artifel XVI und XVII zur Main-
zer Konvention vom 31. März 1831 festgesetzten Zöllen;
2) von der, durch den derselben Konvention beigefügten Tarif B be-
stimmten Rekognitions-Gebühr;
3) von der nach dem Artifkel IV und der Anlage A der vorerwähnten
Mainzer Konvention angeordneten festbestimmten Abgabe (droit fixe)