Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1852. (36)

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für die Durchfahrt durch das Gebiet der Niederlande von Krimpen 
und Gorkum bis in das offene Meer und umgekehrt; 
von der festbestimmten Abgabe (droit fixe) für die Durchfahrt zwi- 
schen Belgien und dem Rheine auf den in dem Artikel 2 des Ant- 
werpener Reglement vom 20. Mai 1843 bezeichneten sogenannten 
intermediären Gewässern, nämlich: auf allen schiffbaren Wasserwegen, 
welche die Wester-Schelde mit dem Rheine in Verbindung setzen, die 
Sloe, die Oster-Schelde und die Maas einbegriffen; 
5) von der Schifffahrtsabgabe auf der Maas und ssel, endlich: 
6) von jeder andern Abgabe oder Gebühr, die jetzt besteht oder in Zu- 
kunft angeordnet werden möchte, sey es auf den Gewässern, für welche 
die unter Nr. 1 bis 5 des Hegenwärtigen Artikels erwähnten Abgaben 
Anwendung finden, sey es auf sonst irgend welchen in dem Gebiete 
der Niederlande belegenen schiffbaren Wasserwegen, sowie die einen 
und die anderen im Absatz 1 des Artikels 10 bezeichnet sind. 
Die Schiffe des Zollvereines sowie ihre Ladungen sollen, woher sie auch 
kommen oder berstammen, oder wohin sie auch bestimmt seyn mögen, und gleich- 
viel, in welcher Richtung die Fahrt erfolge, der vollen vorstehend festgesetzten 
Befreiung in allen Fällen genießen, und namentlich: 
a) wenn die Waaren in direktem Transit durch die Niederlande gehen, 
mögen sie vom Rheine kommen, um in See oder nach Belgien zu 
geben, oder mögen sie von der See oder aus Belgien kommen, um 
nach dem Rheine oder irgend einer andern Richtung zu gehen; 
b) wenn die Waaren von dem Rheine, von der See oder aus Belgien 
kommen, um in den Niederlanden ausgeladen oder übergeladen zu 
werden, welches auch sonst ihre weitere Bestimmung seyn möge; 
c) wenn die Waaren in den Niederlanden geladen sind und, sey es nach 
einem andern in den Niederlanden belegenen Orte, sey es nach dem 
Rheine, sey es nach der offenen See, sey es nach Belgien, geben. 
Artikel 17. 
Die Niederländische Regierung verpflichtet sich, die bestehenden Sätze der 
Schleusen= und Brücken-Gelder, welche von den Schiffen, die den sogenannten 
Zederik-Kanal zwischen Gorkum und Vianen passiren, erhoben werden, sogleich 
um funfzig Prozent herabzusetzen. 
Die Niederländische Regierung verpflichtet sich außerdem, soviel als mög- 
lich, die Brücken-, Schleusen-, Hafen-Gelder und alle andere, Gebühren und 
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