131
für die Durchfahrt durch das Gebiet der Niederlande von Krimpen
und Gorkum bis in das offene Meer und umgekehrt;
von der festbestimmten Abgabe (droit fixe) für die Durchfahrt zwi-
schen Belgien und dem Rheine auf den in dem Artikel 2 des Ant-
werpener Reglement vom 20. Mai 1843 bezeichneten sogenannten
intermediären Gewässern, nämlich: auf allen schiffbaren Wasserwegen,
welche die Wester-Schelde mit dem Rheine in Verbindung setzen, die
Sloe, die Oster-Schelde und die Maas einbegriffen;
5) von der Schifffahrtsabgabe auf der Maas und ssel, endlich:
6) von jeder andern Abgabe oder Gebühr, die jetzt besteht oder in Zu-
kunft angeordnet werden möchte, sey es auf den Gewässern, für welche
die unter Nr. 1 bis 5 des Hegenwärtigen Artikels erwähnten Abgaben
Anwendung finden, sey es auf sonst irgend welchen in dem Gebiete
der Niederlande belegenen schiffbaren Wasserwegen, sowie die einen
und die anderen im Absatz 1 des Artikels 10 bezeichnet sind.
Die Schiffe des Zollvereines sowie ihre Ladungen sollen, woher sie auch
kommen oder berstammen, oder wohin sie auch bestimmt seyn mögen, und gleich-
viel, in welcher Richtung die Fahrt erfolge, der vollen vorstehend festgesetzten
Befreiung in allen Fällen genießen, und namentlich:
a) wenn die Waaren in direktem Transit durch die Niederlande gehen,
mögen sie vom Rheine kommen, um in See oder nach Belgien zu
geben, oder mögen sie von der See oder aus Belgien kommen, um
nach dem Rheine oder irgend einer andern Richtung zu gehen;
b) wenn die Waaren von dem Rheine, von der See oder aus Belgien
kommen, um in den Niederlanden ausgeladen oder übergeladen zu
werden, welches auch sonst ihre weitere Bestimmung seyn möge;
c) wenn die Waaren in den Niederlanden geladen sind und, sey es nach
einem andern in den Niederlanden belegenen Orte, sey es nach dem
Rheine, sey es nach der offenen See, sey es nach Belgien, geben.
Artikel 17.
Die Niederländische Regierung verpflichtet sich, die bestehenden Sätze der
Schleusen= und Brücken-Gelder, welche von den Schiffen, die den sogenannten
Zederik-Kanal zwischen Gorkum und Vianen passiren, erhoben werden, sogleich
um funfzig Prozent herabzusetzen.
Die Niederländische Regierung verpflichtet sich außerdem, soviel als mög-
lich, die Brücken-, Schleusen-, Hafen-Gelder und alle andere, Gebühren und
23
4
—