132
Abgaben, welche von den Schiffen, die die Kanäle und Ströme von Vreeswyk
nach Amsterdam und umgekehrt passiren, erhoben werden, herabzusetzen, sobald
sie sich zu diesem Behufe mit den Ortsbehörden, welche diese Abgaben erheben,
verständigt haben wird.
Artikel 18.
Die jetzt auf dem Niederländischen Rheine, der Waal und dem Leck zwi-
schen Lobith, Dordrecht und Rotterdam oder auch Amsterdam bestebenden Loot-
sen-Gebühren sollen um funfzig Prozent herabgesetzt werden. Es soll auf dem
eben erwähnten Rheinischen Flußgebiete kein Boien= und kein Baken-Geld er-
hoben werden.
Artikel 19.
Die Schiffe des Zollvereines, ohne irgend welchen Unterschied, sollen das
Recht haben, auf jedem ihnen beliebigen Wege durch das Niederländische Ge-
biet vom Rheine in die offene See oder umgekehrt zu fahren. Ungeachtet der
Abschaffung des droit fixe sollen sie bei ihrer Durchfahrt alle Vortheile und
alle Erleichterungen, sowohl zollamtliche wie andere, genießen, welche durch die
Mainzer Konvention vom 31. März 1831 den zu der Rbheinschifffahrt gehören-
den Schiffen und deren Ladungen gesichert sind, die von dem Rheine in die
offene See oder umgekehrt auf den im Artifel 3 der gedachten Konvention be-
zeichneten Wegen durchfahren.
Ebenso sollen die Schiffe und Holzflöße des Zollvereines, ohne irgend wel-
chen Unterschied, das Recht haben, auf jedem ihnen beliebigen Wege durch das
Niederländische Gebiet vom Rheine nach Belgien oder umgekehrt zu fahren.
Ungeachtet der Abschaffung des droit fixe sollen sie bei ihrer Durchfahrt alle
Vortheile und alle Erleichterungen, sowohl zollamtliche wie andere, genießen,
welche in dem Antwerpener Reglement vom 20. Mai 1843 über die Schifffahrt
auf den intermediären Gewässern zwischen der Schelde und dem Rheine festge-
etzt sind.
ses K Artikel 20.
Diejenigen Schiffe, welche lediglich mit Steinkohlen beladen sind, sollen
nach wie vor, unter den gegenwärtig bestehenden Bedingungen, die Erleichte-
rungen genießen, kraft deren sie befugt sind, ihre Ladungen bei dem ersten Zoll-
amte bei dem Eingange in Lobith nach der Aichskala zu deklariren, mit der
sie laut der Mainzer Konvention vom 31. März 1831 versehen sind.
Artikel 21.
Die beiderseitigen Flußschiffer sollen für alle Fahrten, welche sie zwischen
dem Gebiete des Zollvereines und dem der Niederlande, mit oder ohne Ladung,