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tiefen zu lassen, um, in so weit es durch künstliche Arbeiten geschehen kann,
zu allen Jahreszeiten eine für beladene Fahrzeuge hinreichende Fahrtiefe zu
sichern.
Artikel 23.
Es soll völlige und unbeschränkte Freiheit des Verkehrs zwischen den Un-
terthanen der beiden hohen vertragenden Theile bestehen, in dem Sinne, daß
ihnen dieselben Erleichterungen, dieselbe Sicherheit und derselbe Schutz, welchen
die Nationalen genießen, beiderseits zugesichert werden. Dem gemäß werden die
beiderseitigen Unterthanen in Beziehung auf ihren Handel oder ihr Gewerbe in
den Häfen, Städten oder sonstigen Orten der beiden hohen vertragenden Theile,
mögen sie sich dort niederlassen, sey es, daß sie nur vorübergehend dort woh-
nen oder sich aufhalten, weder andere noch höhere Abgaben, Taren oder Auf-
lagen entrichten, als diejenigen, welche von den Nationalen zu entrichten sind,
und die Privilegien, Befreiunngen und andere Begünstigungen, welche in Bezie-
hung auf Handel oder Gewerbe die Unterthanen des einen der beiden hohen
vertragenden Theile genießen, sollen auch den Unterthanen des andern zu-
kommen.
In Betreff der Fabrikanten und Handeltreibenden des einen der hohen
vertragenden Tbeile, sowie ihrer Handelsreisenden, welche in dem andern Staate
Einkäufe für den Bedarf ihres Geschäftes machen und dort Bestellungen auf-
suchen, sey es, daß sie mit Mustern oder ohne solche reisen, jedoch ohne daß
sie Waaren selbst mit sich führen, ist man über folgende Bestimmungen über-
eingekommen:
Die Unterthanen eines der Zollvereins-Staaten, welche, sey es für eigene
Rechnung, sey es für Rechnung eines Hauses im Jollvereine, in den Nieder-
landen reisen, sollen für Betreibung ihres Geschäfts keine andere Abgaben,
als eine Patent= (Gewerbe-) Steuer von höchstens 12 Gulden (nebst 28 Zu-
satz-Prozenten) jährlich entrichten. Dessen in Erwiderung sollen die Niederlän-
dischen Unterthanen, welche, sey es für eigene Rechnung, sey es für Rechnung
eines Niederländischen Hauses, im Zollvereine reisen, für Betreibung ihres Ge-
schäftes keine andere Abgaben, als eine Patent-(Gewerbe-) Steuer von höch-
stens 8 Thalern jährlich in jedem Zollvereins-Staate entrichten.
Es versteht sich jedoch, daß in allen Fällen, wo in dem einen oder dem
andern der Zollvereins-Staaten die gegenwärtig für die Niederländischen Untertha-
nen bestehende gesetzliche Patent= (Gewerbe-) Steuer niedriger als 8 Thaler ist,
diese Steuer nicht erhöht werden darf.