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Artikel 27.
Die Niederländische Regierung verpflichtet sich, in Notterdam am Ufer der
Maas ein für Schiffe zugängliches freies Entrepot zu errichten oder errichten
zu lassen, innerhalb dessen die aus dem Zollvereine kommenden oder dorthin ge-
henden Waaren jeder Art, mögen sie durch die Niederlande geben oder dem-
nächst für den innern Verbrauch bestimmt seyn, eingeladen, ausgeladen, umge-
laden, einstweilen niedergelegt, gelagert oder manipulirt werden können, ohne
verwogen oder speziell revidirt zu werden und ohne anderen, als den zur Vor-
beugung des Unterschleifs durchaus erforderlichen Formalitäten zu unterliegen.
Dieses freie Entrepot soll so nahe wie möglich bei der Station der Ei-
seubahn von Rotterdam nach Utrecht errichtet und mit dieser Station durch
Schienen verbunden werden; mit der Errichtung desselben soll dergestalt vorge-
schritten werden, daß es spätestens zur Verfügung des Handelsstandes gestellt
wird, sobald die erwähnte Eisenbabn dem Verkehr übergeben wird.
Es sollen weder andere noch höhere Magazin-, Bohlwerks= oder Krahn-
Abgaben, als die in dem Artifel 69 der Mainzer Konvention vom 31. März
1831 festgesetzten, erhoben werden.
Alrtikel 28.
Die Produkte des Niederländischen Fischfanges und die Erzeugnisse jeder
Art der Niederländischen Kolonien, welche in den Jollverein eingeführt werden,
gleichviel, ob die Einfuhr direkt aus diesen Kolonien oder über Häfen und
Handelsplätze der Niederlande, zur See, auf Flüssen, Kanälen oder anderen
Binnengewässern oder zu Lande Statt findet, sollen weder anderen, noch höheren
Abgaben unterworfen werden, als denjenigen, mit welchen die gleichartigen Er-
zeugnisse irgend einer andern meistbegünstigten Nation belegt sind oder in Zu-
kunft belegt werden möchten. Jede Ermäßigung der Eingangsabgaben des
Zollvereines für diese Gegenstände, gleichviel, ob dieselbe eine allgemeine ist,
oder zu Gunsten irgend einer andern Nation eintritt, soll sofort von Rechts
wegen und ohne Gegenleistung auf die gleichartigen Erzeugnisse der Nieder-
ländischen Kolonien Anwendung finden.
Artikel 29.
Die Erzeugnisse jeder Art des Bodens und des Gewerbefleißes der Staa-
ten des Jollvereines, welche in die Niederlande eingeführt werden, gleichviel, ob
die Einfuhr zur See, auf Flüssen, Kanälen oder anderen Binnengewässern, oder
zu Lande Statt findet, sollen weder anderen, noch höheren Abgaben unterworfen
werden, als denjenigen, mit welchen die gleichartigen Erzeugnisse irgend einer
andern meistbegünstigten Nation belegt sind oder in Zukunft belegt werden