Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1852. (36)

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Materialien zum Schiffsbau und zur Schiffs- 
ausrüstung, mit Ausnahme von Tauwerk 
und Segeltuch ......... ... .... ad valorem 6 yCt. 
Kurze Waaren, mit Einschluß falscher Ju- 
welen-Waaren und Glaswaaren ... - 6 „ 
Pulver und Feuergewehhrerer . - 6 — 
Galanterie-Waaren . - 12- 
Sme........................... - 6 
Taback, sowohl in Blättern als auch verar= 
beitet, das Kilogr. 8 Cents; 
alle in dem Ostindischen Einfuhr-Tarife nicht 
aufgezählten Gegenstände, welche Erzeug- 
nisse Europas, Amerikas, oder des Vor- 
gebirges der guten Hoffnung sind . - 6 
Jede Ermäßigung, welche in Betreff dieser Gegenstände zu Cmsen der 
aus den Niederlanden kommenden Waaren ferner erfolgt, soll sofort, von Rechts 
wegen und ohne Gegenleistung den gleichartigen Erzeugnissen des Bodens und 
des Gewerbefleißes des Zollvereines unter denselben Bedingungen, wie solche 
vorstehend unter b angegeben sind, zu gute kommen. 
Artikel 33. 
Wenn einer der hohen vertragenden Theile in der Folge einem andern 
Staate in Beziehung auf Handel oder auf Zölle andere oder größere, als die 
in dem gegenwärtigen Vertrage vereinbarten Begünstigungen gewähren sollte, 
so werden dieselben Begünstigungen auch dem andern Theile zu gute kommen, 
welcher dieselben unentgeltlich genießen soll, wenn die Bewilligung unentgeltlich 
geschehen ist, oder gegen Gewährung einer Gegenleistung, wenn für die Be- 
willigung Etwas bedungen ist, in welchem Falle die Gegenleistung zum Gegen- 
stande eines besondern Uebereinkommens zwischen den hohen vertragenden Thei- 
len gemacht werden soll. 
Artikel 3f. 
Es soll jedem Deutschen Staate, welcher sich mit dem Zollvereine verbin- 
den wird, freistehen, dem gegenwärtigen Vertrage beizutreten. 
Artikel 38. 
Der gegenwärtige Vertrag soll in Wirksamkeit bleiben bic zum 1. Jannar 
1854, und wenn sechs Monate vor dem Ablaufe dieses Zeitraumes keiner der 
hohen vertragenden Theile dem Andern seine Absicht, die Wirkung des Ver- 
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