Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1852. (36)

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trages aufhoͤren zu lassen, mittelst einer offiziellen Erklärung kund gethan haben 
sollte: so wird der Vertrag vom 1. Januar 1854 an noch 12 Monate in 
Kraft bleiben, nachdem der eine der hohen vertragenden Theile dem Andern 
seine Absicht, ihn nicht mehr aufrecht halten zu wollen, erklärt haben wird. 
Artikel 36. 
Der gegenwärtige Vertrag soll sogleich zur Ratifikation aller betreffenden 
Regierungen gebracht und die Ratifikationen sollen im Haag innerhalb drei 
Monaten vom Tage der Unterzeichnung ab oder, wenn es seyn kann, früher 
ausgewechselt werden. Derselbe soll sogleich nach der Auswechselung der Rati- 
fikationen veröffentlicht und unmittelbar darauf in Vollzug gesetzt werden. 
Zu Urkunde dessen haben die Bevollmächtigten denselben unterzeichnet und 
das Siegel ihrer Wappen beigedrückt. 
So geschehen im Haag am 31. Dezember 1851. 
(gez.) Koenigsmarck. van Sonsbeeck. van Bosse. Pahnd. 
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