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s. 8.
Der Genuß der akademischen Beneficien wird regelmäßig auf nicht länger
als drei Jahre verliehen.
Den Theologie Studirenden wird Verlängerung des Genusses der Speise-
stellen um ein weiteres halbes Jahr für den Fall in Aussicht gestellt, wenn sie
nach Ablauf des Trienniums das pädagogische Seminar in Jena besuchen.
8. 7.
Der Verlust des Beneficien-Genusses tritt innerhalb der Zeit, auf welche
derselbe verliehen worden, ein
1) wenn der Genießende sich nicht mehr auf der Universität, auf dem Gym-
nasium, auf dem Seminar befindet, bezüglich
2) wenn der Genießende ein Betragen sich zu Schulden kommen läßt, durch
welches er sich des Genusses unwürdig macht.
In Beziehung auf den Verlust der akademischen Speisestellen bewendet es
bei den vorhandenen Bestimmungen, welche dem Stipendien-Buche beigedruckt
sind.
3) außerdem bei Familien-Stipendien, wenn während der Gennußzeit ein
besser Berechtigter sich findet, welchem der Genießende jederzeit weichen
muß;
4) bei landesherrlichen Beneficien, wenn der Genießende, bezüglich dessen
Ernährer, inzwischen zu solchem Vermögen gelangt, dessen Besitz gleich
Anfangs die Verleihung unthunlich gemacht haben würde, oder wenn
derselbe mit einem Privat-Beneficium von der Bedeutung bedacht wird,
daß er des Genusses des landesherrlichen nicht weiter bedürftig ist.
8. 8.
Geht der Genuß eines Beneficiums in Folge einer erkannten Strafe ver-
loren, so hat eine in Beziehung auf die Strafe erlangte Begnadigung an und
für sich die Wiedereinsetzung des Bestraften in das verlorene Beneficium nicht
zur Folge.
8. •½
Können einzelne Beneficien wegen Mangels an Genußberechtigten nicht
verliehen werden, so sind die Vakanz-Erträgnisse
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