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1) bei Familien-Stipendien zu dem Kapital des Stiftungs-Fonds zu schla-
gen und zinsbar anzulegen, um das Einkommen der späteren Genuß-
berechtigten zu vermehren.
Hiernach wird verfahren, bis hinsichtlich eines einzelnen Stipendiums et-
was Anderes gesetzlich geordnet werden wird.
2) bei anderen Beneficien sind die Vakanz-Erträgnisse zu einem dem nächsten
Zwecke der Stiftung ähnlichen, der Absicht des Stifters am meisten ent-
sprechenden milden oder gemeinnützigen Zwecke zu verwenden).
8. 10.
Die Verleihung von Beneficien an Schüler der Gymnasien und Semina-
rien erfolgt regelmäßig ohne besondere Anmeldung auf Berichtserstattung der
betreffenden Schulbehörden, die der akademischen Unterstützungen umgekehrt re-
gelmäßig nur auf Ansuchen.
—
Die Stipendien werden postnumernndo d. h. nach Ablauf der bei den
betreffenden Stipendien in Frage kommenden Zahlungszeitabschnitte (z. B. nach
Ablauf eines Jahres, eines Halbjahres 2c.) fällig.
5 12.
Bei Familien-Stipendien haben die Kollatoren darauf zu dringen, daß die
zum Genusse sich Anmeldenden ihre Berechtigung durch die erforderlichen Legi-
timations-Zeugnisse vor der Präsentation umfassend und ausreichend nachweisen,
insofern die Berechtigung nicht aus einem bereits vorliegenden beglaubigten
Stammbaum oder sonst aus den Akten der Kollatoren hervorgeht.
Bei mehren Konkurrenten entscheidet die größere Nähe des Grades der
in Frage stehenden Verwandtschaft.
8. 13.
Zu Anfang jeden Jahres werden unter Beziehung auf die Nummern der
in dem Stipendien-Buche befindlichen Uebersicht von dem unterzeichneten Staats-
*) Es ist dabei zu gedenken, daß bisher Ersparnisse, welche durch Nichtverleihung sowohl von
Familien-- als anderen Stipendien entstanden waren, zum Theil abgesondert verwaltet worden
sind. Indem diese Ersparnisse gegenwärtig mit dem Stiftungs-Fonds vereinigt worden sind,
erklären sich die höheren Summen, mit welchen eine Reihe von Stipendien jetzt in dem Sti-
pendien-Buche eingestellt sind.