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Hospitälern u. s. w.), welche im Großherzogthume selbst bestehen, in allen
Fällen, wo sie wegen außenstehender Schulden als Kläger auftreten, die Frei-
heit von Gerichtskosten zugestanden und es ist diese Befreiung der Kirchen,
Schulen, milden Stiftungen und aller Institute, welchen die Rechte milder
Stiftungen schon ertheilt sind, oder noch ertheilt werden, im Gesetze einer
allgemeinen Sportel= und Gebühren-Tare für die Gerichts= und Verwaltungs-
Behörden vom Jahre 1833 KF. 4, Ziffer 5 und ebenso im Gesetze einer allge-
meinen Sportel= und Gebühren-Taxe u. s. w. vom 27. April 1836 F. 5,
Ziffer 9 mit ausdrücklicher Beziehung auf daes Gesetz vom 17. Juni 1823
nicht allein wiederholt anerkannt, sondern auch auf den Fall sonstiger Anträge
erstreckt worden.
Weil nun im F. 5 Ziffer 9 des Gesetzes über die Sporteln und Gebühren
der Gerichts= und Verwaltungs-Behörden vom 1. Dezember 1840
„Kirchen, Pfarreien, Schulen und milde Stiftungen, sowie alle Institute,
denen die Rechte milder Stiftungen schon ertheilt sind oder noch ertheilt
werden, wenn sie klagend auftreten, oder Sühneversuche beantragen, in-
gleichen die Verhandlungen wegen Anerkennung der Leistungen an Kirchen,
Pfarreien, Schulen und milde Stiftungen“
für sportelfrei erklürt werden, ohne auf das Gesetz vom 17. Juni 1823 Be-
zug zu nehmen, so ist Zweifel darüber entstanden, ob seit der Promulgation
dieses Gesetzes der in den gedachten älteren Gesetzen zwischen inländischen und
ausländischen Kirchen u. s. w. gemachte Unterschied fortbestehe und namentlich
auch auf Anträge für Abhaltung von Sübne-Terminen und Behufs der Aner-
kennung der Leistungen an solche Institute, deren jene älteren Gesetze ausdrücklich
nicht gedenken, zu beziehen sey.
Behufs gleichförmiger Anwendung wird daher die angeführte Bestimmung
im F. 5 Ziffer 9 des Sportelgesetzes vom 1. Dezember 1810 auf dem Grunde
des F. 18 desselben doktrinell dahin erklärt:
daß im Sinne derselben nur die im Großberzogthume bestebenden Kirchen,
Pfarreien, Schulen und milde Stiftungen, keineswegs aber ausländische
Jnstitute dieser Art, und zwar ebensowenig bei Anträgen auf Sühne-
Termine und bei Verbandlungen wegen Anerkennung der an sie zu ma-
chenden Leistungen als in dem Falle, wenn sie klagend auftreten, auf
Sportelfreibeit Anspruch haben.
Eisenach am 18. Juni 1832. 6
Großherzoglich Sächsisches T#ppellations-Gericht.
von Mandelslob.