Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1852. (36)

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lers und mit rechtlicher Verpflichtung des letztern selbst Ueberfahrtsver- 
traͤge abzuschließen ermächtigt sey. 
3) Der konzessionirte Agent darf nur schriftliche Ueberfahrtsverträge mit 
den Auswandernden abschließen und hat letzteren ein Exemplar davon 
einzuhändigen. 
Der Vertrag muß enthalten: 
à) den Vornamen und Zunamen der Auswandernden, 
b) den Wohnort derselben, 
c) den Ort und Tag des Vertrages, 
d) den Abfahrts= und Bestimmungs-Ort, 
e) den Tag, an welchem die Reisenden an dem Abfahrtsorte sich einzu- 
finden haben, 
41) eine Bestimmung, ob und welche Entschädigung dem Passagier für 
den Fall einer Verzögerung der Abfahrt geleistet werde, 
8) die Summe des bedungenen Ueberfahrtsgeldes unter ausdrücklicher An- 
gabe, ob hierunter die am Bestimmungsorte von dem Auswanderer 
zu entrichtenden persönlichen Abgaben (z. B. Armengeld in Nordame- 
rika) begriffen sind oder nicht und ob und welche Anzahlung bereits 
geleistet worden, 
h) die Angabe, ob für den festgestellten Ueberfahrtspreis die Beköstigung 
der Passagiere während der ganzen Ueberfahrt bis zum Bestim- 
mungsorte geleistet werde oder nicht, 
i) die Art und Weise der Ein= und Ausschiffung mit Bestimmung über 
die Zahlung der diesfallsigen Kosten, 
k) eine Angabe darüber, ob und welche Reisebedürfnisse der Passagier 
selbst zu beschaffen habe (Messer, Gabeln, Löffel, Betten rc.), 
I!) den Betrag des dem Passagier ohne weitere Transport-Vergütung ge- 
statteten Gepäcks und des von dem Ueberschusse zu entrichtenden Trans- 
port-Preißes, 
m) die Angabe der Beförderung in der Cajüte oder im Zwischendecke 
und der Bezeichnung des Schiffes, wenn die Beförderung in einem 
bestimmten Schiffe verabredet ist, 
n) die Erklärung des Agenten, daß er für die pünktliche Erfüllung des 
abgeschlossenen Vertrages auch von Seiten des Schiffsrehders bezüg- 
lich Erpedienten oder Mäklers mit seinem Vermögen hafte.
	        
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