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In Fällen der indirekten Beförderung nach außereuropäischen Häfen,
d. h. in denjenigen Fällen, in welchen das den Passagier zunächst aufnehmende
Schiff zwar nur nach einem Europäischen Hafen erpedirt, der Ueberfahrtsver-
trag aber zugleich auf die Weiterbeförderung nach einem außereuropäischen Ha-
fen gerichtet wird, muß in dem Vertrage noch außerdem angegeben werden:
a) welcher Zwischenhafen angelaufen werden soll,
b) ob die Beförderung nach dem Zwischenhafen und die Weiterbeförde-
rung von dort ab mit einem Dampfschiffe oder Segelschiffe und ob
auf dieser Weiterreise und in welchem Hafen nochmals ein Wechsel
des Schiffs Statt finden soll,
) ob in den Zwischenhäfen die Verpflegung der Passagiere auf Rechnung
des Rehders, Expedienten oder Mäklers erfolgt und an wen die Pas-
sagiere dieserhalb in den Zwischenhäfen sich zu halten haben,
d) ob die Lebene#mittel gekocht oder ungekocht geliefert werden,
e) wie lange höchstens der Aufenthalt in den Zwischenhäfen währen und
ob und welche Entschädigung für den Fall der Verzögerung geleistet
werden soll.
4) Dem Agenten ist die Anforderung einer besondern Vergütung von Sei-
ten des Auswandernden untersagt; er hat dieserhalb lediglich an seinen
Auftragsgeber sich zu halten.
5) Die Agenten dürfen Personen, welche der Militär-Pflicht oder einer zu
erwartenden Bestrafung sich zu entziehen suchen, wissentlich nicht befördern.
6) Der Agent soll sich im Besitze der an dem Einschiffungsplatze wegen der
Auswandererbeförderung geltenden amtlichen Verordnungen befinden und
dem Auswandernden auf Verlangen Kenntniß davon geben.
7) Die Agenten haben über die von ihnen abgeschlossenen Ueberfahrtsver-
träge genaue Verzeichnisse zu führen und solche auf Erfordern den zu-
ständigen Behörden vorzulegen.
8) Der Agent unterliegt für den Fall der Nichtbeachtung der ihm auferleg-
ten Verpflichtungen einer Polizei-Strafe bis zu funfzig Thalern.
9) Der Agent hat eine von dem unterzeichneten Staats-Ministerium zu
bemessende Sicherheit wegen treulicher Erfüllung seiner Obliegenheiten
zu bestellen.
10) Die Zurückziehung der ertheilten Konzessionen bleibt jederzeit vorbehalten,
soll aber, neben den etwa verwirkten öffentlichen Strafen unausbleiblich
dann erfolgen, wenn der Agent der Verleitung zur Auswanderung durch