Volltext : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1852. (36)

Uegierungs-  Blatt
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.

Nummer  25.  Weimar.  28.  Juli  1852.
Ministerial-Bekanntmachungen.

I.  Zwischen  den  Staaten  des  deutschen  Zoll=  und  Handels-Vereines  und
dem  Königreiche  Belgien  ist  die  Verxeinbarung  getroffen  worden,  daß  der  zgollvereinsländische
  Ursprung  des  roben  Steinsalzes,  welches  auf  dem  Grunde  des
Artikels  2  der  Additional-Konvention  vom  18.  Februar  d.  J.  (Seite  107  fg.
des  Regierungs-Blattes)  bei  der  Einfuhr  in  Belgien  gegen  einen  ermäßigten
Zoll  zugelassen  wird,  in  derselben  Art  durch  Ursprungszeugnisse  nachgewiesen
werden  soll,  wie  dies  bereits  in  Folge  des  Vertrags  vom  1.  September  1844
(Seite  171  fg.  des  Regierungs-Blattes  von  demselben  Jahre)  zwischen  den
beiderseitigen  Staaten  üblich  ist,  so  daß  also  die  eigentliche  Beglaubigung  des
Ursprungs  nach  Masgabe  des  unter  dem  8.  April  1845  erlassenen  Regulativs
  (Seite  11  des  Regierungs-Blattes  von  1845)  §..§S.  3  und  5  von  dem
Joll=  oder  Steuer-Amte  des  Versendungsortes  oder  von  der  dortigen  Ortsbehörde
  zu  geschehen  hat,  übrigens  aber  für  den  Fall  der  Versendung  auf  dem
Wasserwege  in  dem  Ursprungszeugnisse,  unter  diesfallsiger  Vervollständigung  des
dem  vorgedachten  Regulative  beigefügten  Musters  das  Schiff  bezeichnet  werden
muß,  mit  welchem  das  Salz  eingeführt  wird.

Das  unterzeichnete  Staats-Ministerium  bringt  daher  diese  Vereinbarung
hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß.

Weimar  am  13.  Juli  1852.

Vinaoz-Departement  des  Großherzoglich  Sächsschen
Staats-Ministeriums.
Für  den  Departements-Chef.
Bergfeld.
30