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h) dem Fürstenthume Lichtenstein,
i) dem Großherzogthume Luxemburg,
k) den Großherzogthümern Mecklenburg-Schwerin und Mecklenburg-Strelitz,
1) der Kaiserlich Königlich Oesterreichischen Gesammt-Monarchie,
m) dem Großherzogthume Oldenburg (mit Ausnahme des Fürstenthumes
Lübeck-Eutin),
n) der Königlich Preußischen Gesammt-Monarchie,
o) dem Königreiche Sachsen,
P) dem Herzogthume Sachsen-Altenburg,
a) den Unterherrschaften der Fürstenthümer Schwarzburg-Rudolstadt und
Schwarzburg-Sondershausen,
j) dem Fürstenthume Waldeck,
s) dem Königreiche Württemberg und
t) den freien Städten Bremen, Lübeck und Hamburg (ausschließlich des
Zeitungsverkehres mit dem Fürstlich Thurn und Taxisschen Postgebiete).
Dagegen ist
2) das Herzogthum Holstein (sowie das zum Holsteinischen Postgebiete ge-
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hörige Oldenburgische Fürstenthum Lübeck-Eutin) dem revidirten Postver-
eins-Vertrage nicht beigetreten und es sollen für den Verkehr mit
demselben vorläufig noch die Bestimmungen des ursprünglichen Postver-
eins-Vertrages vom 6. April 1850 zur Anwendung gebracht werden.
Die Korrespondenz nach Orten des Postvereins-Gebietes kann nach Maß-
gabe der hierüber unterm 27. Dezember v. J. von uns erlassenen Be-
kanntmachung (Seite 6 des Regierungs-Blattes von 1852) mit Marken
frankirt werden. Die Korrespondenz nach Ländern, welche dem Postver-
eine nicht angehören, kann vor Veröffentlichung der erforderlichen Tarife
nicht mit Marken frankirt werden und es findet in dieser Beziehung die
in der erwähnten Bekanntmachung enthaltene desfallsige Bestimmung,
wonach diese Korrespondenz baar am Schalter frankirt werden muß, vor-
läufig noch Anwendung.
4) Die Bestimmungen hinsichtlich der Nachnahmen und baaren Einzahlungen
(Artikel 63, 64) können vorläufig auf den Verkehr mit Oesterreich nicht
angewendet werden.
Weimar am 20. Juli 1852.
Großbherzoglich Gächüische Ober-Nostinspektion.
Helbig.