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Der Beitritt der deutschen Postverwaltungen zu dem Postvereine kann nur
für den Umfang der von denselben nach dem dermaligen Besitzstande repräsentir-
ten Rechte und Verhältnisse erfolgen. — Sollte in Zukunft dieser Besitzstand
eine Aenderung erleiden, so werden die Bestimmungen des Vertrages auf die
in den veränderten Besitzstand tretenden Verwaltungen nur so weit ausgedehnt,
als darüber zwischen den betheiligten Verwaltungen besondere Einigung erfolgt.
Sicherung und Beschleunigung des Postverkehrs.
Artikel J.
Jede zum Vereine gehörige Postverwaltung ist berechtigt, für ihre Korre-
spondenz jederzeit die Routen zu benutzen, welche die schnellste Beförderung dar-
bieten. Dabei ist jeder Verwaltung freigestellt, die internationale Vereins-Kor-
respondenz über anderes Vereinsgebiet einzeln oder in verschlossenen Packeten zu
versenden.
Ueber die Anwendung der vorstehenden Bestimmung auf die Korrespondenz
der Hansestädte werden sich die betheiligten Postverwaltungen, soweit solches
noch nicht geschehen, auf Grund der bestehenden Rechtsverhältnisse besonders
einigen.
Artikel 3.
Die Vereins-Postverwaltungen machen sich gegenseitig verbindlich, für
möglichst schleunige Beförderung der ihnen zugeführten Korrespondenz Sorge zu
tragen und in dem Falle, wenn von einer Verwaltung die Einrichtung eines
Post-Kourses zur Beförderung der eigenen Korrespondenzen im Bezirke einer an-
deren Verwaltung für sich in Anspruch genommen wird, dem ihr diesfalls zu-
kommenden Ersuchen gegen Ersatzleistung der Kosten, soweit eine solche begrün-
det erscheint und gegen Zahlung der in den nachfolgenden Artikeln 15 und 16
festgesetzten Transit-Gebühr zu entsprechen.
Artikel 6.
Die Regierungen verpflichten sich gegenseitig, soweit es von ihnen ab-
hängt, dafür Sorge zu tragen, daß den Postverwaltungen die ungehinderte Be-
nutzung der Eisenbahnen und ähnlicher Kommunikations-Mittel überall für die
Beförderung der Korrespondenz gesichert und überhaupt dem wechselseitigen Post-
verkehre die Vortheile größtmöglicher Beschleunigung gewährt werden.
Entsernungem aß.
Artikel 7.
Die Entfernungen in dem Wechselverkehr zwischen den einzelnen Post-Ver-
einsgebieten werden ausschließlich nach geographischen Meilen (zu 15 auf Einen
Aequators-Grad) bestimmt.