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In Folge dessen soll diese Korrespondenz 2c., ohne Rücksicht auf die Ter-
ritorial-Grenzen, einzig mit den verabredeten gemeinschaftlichen Porto-Taren
belegt werden.
Bedeutung der Bezeichnung Vereins-Korrespondenz.
Artikel 12.
Unter Vereins-Korrespondenz ist sowohl die Korrespondenz der Vereins-
staaten unter sich (innere Vereins-Korrespondenz) als auch die Wechsel-Korre-
spondenz eines Vereinsstaates mit dem Auslande (äußere Vereins-Korrespondenz)
zu verstehen, wobei es gleichviel ist, ob dieselbe nur einen Vereinsbezirk oder
deren mehre berührt.
Bezug des Portoo.
Artikel 13.
Das Porto, welches nach den Vereins-Taren sich ergiebt, hat jede Postver-
waltung für alle Briefe zu beziehen, welche von ihren Postanstalten abgesandt
werden, es mögen diese Briefe frankirt seyn oder nicht.
Die bei der Absendung als portofreie Dienst-Korrespondenz behandelten
Sendungen werden auch am Bestimmungsorte als solche behandelt.
Hinwegsallen des Transit-Porto.
Artikel 13.
Die Erhebung eines besonderen Transit-Porto von den Korrespondenten
hört auf für sämmtliche nur innerhalb des Vereinsgebietes sich bewegende Kor-
respondenz.
Transit-Gebühr.
Artikel 18.
Zur Regulirung des Bezuges der Transit-Gebühren der einzelnen Post-
verwaltungen treten folgende Bestimmungen ein:
a) die Transit-Gebühr wird, sowohl bei der in geschlossenen Packeten als
einzeln transitirenden Korrespondenz mit ½ Silberpfennig pro Meile
bis zu einem Marimum von 7 Pfennigen oder dem entsprechenden Be-
trage in der Landesmünze pro Loth netto bemessen;
b) Retour-Briefe und unrichtig instradirte Briefe, Kreuzband-Sendungen und
Waarenproben, sowie die vom Porto befreiten Sendungen werden dabei
nicht in Ansatz gebracht;
) jede Postanstalt, welche Transit zu leisten hat, ist auch zum Bezuge
der nach Maßgabe ihrer Transit-Strecke in direkter Entfernung sich er-
gebenden Gebühr berechtigt;