180
Porto (Art. 22 und 23) die Rekommandations-Gebühr wie für Briefe erho-
ben und es finden auf dieselben auch im Uebrigen alle für rekommandirte
Briefe erlassenen Vorschriften Anwendung.
Ersatzleistung.
#bere! 28. "“
Die Postanstalt, in deren Bereich ein rekommandirter Brief aufgegeben
worden ist, soll, wenn derselbe verloren geht, gehalten seyn, dem Reklamanten,
sobald der Verlust konstatirt ist, eine Entschädigung von Einer Mark Silber
zu bezahlen, vorbehaltlich des Regresses an diejenige Postverwaltung, in deren
Gebiete der Verlust erweislich Statt gefunden hat. Das Reklamations-Recht
soll nach Ablauf von 6 Monaten, vom Tage der Aufgabe an, erloschen seyn.
Diese Bestimmung kommt in Anwendung für alle zwischen zwei Vereins-
bezirken gewechselten rekommandirten Briefe, ohne Rücksicht auf die hinsichtlich
der Ersatzleistung in den Bezirken der Aufgabe oder der Bestellung etwa beste-
henden abweichenden Vorschriften.
Ein Ersatzanspruch für nicht rekommandirte Briefe findet gegenüber
den Postverwaltungen nicht Statt.
Bestellung durch Erpressen.
Artikel 26.
Briefe aus den Vereinsstaaten, auf welche der Versender das schriftliche
Verlangen gesetzt hat, daß sie durch einen Erpressen zu bestellen sind, müssen
von allen Postanstalten des Vereinsgebietes sogleich nach der Ankunft den
Adressaten besonders zugestellt werden.
Dergleichen Expreß-Briefe müssen jederzeit rekommandirt seyn.
Für jeden, am Orte der Abgabe-Postanstalt zu bestellenden Expreß-Brief
ist, wenn die Bestellung am Tage erfolgt, eine Bestellgebühr von 3 Sgr. oder
9 Kreuzern, und wenn die Bestellung zur Nachtzeit erfolgt, von 6 Sgr. oder
18 Kreuzern zu entrichten.
Für die außerhalb des Ortes der Abgabe-Postanstalt zu bestellenden Expreß-
Briefe sind außer dem dafür dem Boten zu zahlenden Lohne, ohne Unterschied,
ob die Bestellung am Tage oder zur Nachtzeit erfolgt, 3 Sgr. oder 9 Kreuzer
für die Beschaffung des Boten zu erheben.
Das Botenlohn für die erpresse Bestellung kann, nach Gutbefinden des
Absenders, vorausbezahlt, oder dessen Zahlung dem Adressaten überlassen werden.
Die Gebühr und das Botenlohn bezieht die Abgabe-Postanstalt.