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Für verspätete Beförderung oder Bestellung eines Erpreß-Briefes leistet die
Postbehörde keine Entschädigung.
Porto--Freiheiten.
Artikel 27.
Die Korrespondenz sämmtlicher Mitglieder der Regentenfamilien
der Post-Vereinsstaaten wird in dem ganzen Vereinsgebiete portofrei befördert.
Artikel 26.
Ferner werden im Gesammt-Vereinsgebiete gegenseitig portofrei befördert
die Korrespondenzen in reinen Staatsdienst-Angelegenheiten (Offzial-
Sachen) von Staats= und anderen öffentlichen Behörden des einen Postgebietes
mit solchen Behörden eines anderen, wenn sie in der Weise, wie es in dem
Postbezirke der Aufgabe für die Berechtigung zur Porto-Freiheit vorgeschrieben
ist, als Offizial-Sache bezeichnet und mit dem Dienstsiegel verschlossen sind,
auch auf der Adresse die absendende Behörde angegeben ist.
Dem amtlichen Schriftenwechsel in deutschen Bundesangelegenheiten steht
innerhalb des Gebietes des deutsch -österreichischen Postvereins die Porto-Freiheit
bis zum Gewichte von einem Pfunde für jedes Packet zu, insofern die Sen-
dungen zwischen öffentlichen Behörden Statt finden, mit amtlichem Siegel ver-
schlossen und mit der durch die Unterschrift eines Beamten beglaubigten Be-
zeichnung versehen sind „deutsche Bundesangelegenheit.“
Artikel 29.
Die dienstlichen Korrespondenzen der Postbehörden und Postanstal-
ten unter sich und an Privat-Personen, ferner die amtlichen Laufschreiben der
Postanstalten unter sich werden gegenseitig portofrei gelassen. Laufschreiben
von Privat-Personen müssen nach dem Briefpost-Tarif frankirt werden. Ergiebt
sich, daß die Reklamation durch das Versehen eines Postbeamten herbeigeführt
worden ist, so muß der Schuldige auf Begehren das Porto erstatten.
Artikel 30.
Briefe an die im aktiven Dienste stehenden Soldaten vom Feldwebel
(Wachtmeister) abwärts, werden im Wechselverkehre der Vereinsstaaten portofrei
befördert. Die von den Soldaten abgesandten Briefe unterliegen der gewöhn-
lichen Porto-Zahlung.
Artikel 31.
Um in Bezug auf Porto-Freiheit die wünschenswerthe Gleichförmigkeit
zu erlangen, soll für den inneren Verkehr in Zukunft als allgemeiner Grund-
satz gelten, daß außer den Sendungen der allerhöchsten und höchsten Personen
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