Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1852. (36)

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nur diejenigen der Behörden in reinen Staatsdienst-Angelegenheiten Anspruch 
auf Porto-Freiheit haben. 
Porto-Freiheits-Bewilligungen für andere Sendungen sollen möglichst ver- 
mieden werden. Die für Privat-Personen, Vereine u. s. w. früher bewilligten 
Porto-Freiheiten sollen aufgehoben oder doch so weit als möglich beschränkt werden. 
Unrichtig geleitete Briefe. 
Artikel 32. 
Briefe, welche irrig instradirt worden, sind ohne Verzug an den wah- 
ren Bestimmungsort zu befördern, woselbst nur dasjenige Porto zu erheben ist, 
welches sich bei richtiger Instradirung ergeben hätte. 
Unbestellbare Briefe. 
Artikel 33. 
Briefpost-Sendungen, deren Annahme von dem Adressaten verwei- 
gert wird, sind ohne Verzug an das Aufgabe-Postamt zurückzusenden; diesel- 
ben dürfen jedoch, wenn sie zurückgenommen werden sollen, nicht eröffnet und 
müssen vielmehr noch mit dem von dem Aufgeber aufgedrückten Siegel ver- 
schlossen seynn. Eine Ausnahme von letzterer Bestimmung tritt nur ein bezüg- 
lich der Briefe, welche von einer Person gleichlautenden Namens irrthümlich 
geöffnet wurden und bezüglich der Briefe, welche Loose zu verbotenen Spielen 
enthalten, die von den Adressaten nach den für sie geltenden Landesgesetzen 
nicht benutzt werden dürfen. 
Sendungen, deren Adressat nicht ausgemittelt, oder deren Bestel- 
lung sonst nicht bewirkt werden kann, sollen, wenn sie als offenbar unbestellbar 
erkannt sind, ohne Verzug, die übrigen unbestellbar gebliebenen aber längstens 
nach Ablauf zweier Monate, vom Tage des Einlangens an, nach dem Aufga- 
beort zurückgesandt werden. 
Die mit Poste restante bezeichneten Sendungen, welche nicht abge- 
holt worden, sind, wenn nicht von Seiten des Aufgebers oder des Adressaten 
eine andere Verfügung darüber in Anspruch genommen wird, nach Ablauf 
dreier Monate, vom Tage des Einlangens an, nach dem Aufgabeort zurück- 
zusenden. 
In allen vorgedachten Fällen ist der Grund der Zurücksendung auf dem 
Briefe zu bezeichnen. 
Artikel 34. 
Bei den in Art. 33 bezeichneten unanbringlichen Briefpost-Sendungen 
ist für die Rücksendung kein Porto anzusetzen und werden dieselben, wenn 
sie bei der Aufgabe frankirt worden sind, ohne Anrechnung eines Porto dem
	        
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