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eine andere als die für den gesammten Verein gültige Verabredung
getroffen werden und es dürfen weder die eigenen Porto-Sätze der kon-
trahirenden Verwaltung, noch die fremden höher oder niedriger normirt,
noch auch andere, den übrigen Vereinsverwaltungen nicht zukommende
Begünstigungen bedungen werden;
die Verabredungen über das Porto zwischen solchen Grenzorten, welche
nicht mehr als etwa fünf Meilen von einander entfernt liegen, ferner
über Postverbindungen, Kartenschlüsse und alle reinen Manipulations-=
Fragen bleiben dem Ermessen der den Vertrag schließenden Postverwal-
tung in so fern überlassen, als alle diese Verabredungen sich lediglich
auf ihren eigenen Postbezirk beziehen;
den Verträgen ist in keinem Falle eine längere Dauer als dem Vereins-
vertrage zu geben. Wenn Verträge mit fremden Staaten vor Ablauf
des Vereinsvertrages ihr Ende erreichen, so dürfen die neuen Verträge
nur kündbar von Jahr zu Jahr abgeschlossen werden, falls zwischen
anderen Vereinsverwaltungen und demselben fremden Staate Postverträge
bestehen, deren Ablaufs-Termin später eintritt;
wenn mehre Vereinsverwaltungen mit einem und demselben fremden
Lande in unmittelbarem Postverkehre stehen, oder in solchen eintreten
wollen, so hat jede dieser Verwaltungen, welche mit dem fremden Staate
einen Vertrag abzuschließen beabsichtigt, davon den mit demselben fremden
Staate in Vertragsverhältnissen stehenden Vereinsstaaten zum Behufe
wechselseitiger Verständigung vorläufig Mittheilung zu machen. Jede der
hier in Rede stehenden Vereinsverwaltungen hat zwar ihren Vertrag
selbstständig abzuschließen, bei den vorläufigen Verabredungen ist aber
in allen Beziehungen, welche die Gesammtheit des Vereins betreffen,
genau an die obigen Bestimmungen sich zu halten und bei dem Ein-
tritte des unter c erwähnten Falles die vorläufige Vereinbarung mit
den übrigen Verwaltungen im Postvereine zu erwirken;
alle neuen Verträge sind noch vor deren Ausführung sämmtlichen Vereins-
Postverwaltungen zur Kenntniß mitzutheilen, so weit deren Interesse da-
bei betheiligt ist.
II. Behandlung der Zeitungen.
Allgemeine Bestimmung.
Artikel Al.
Die Postämter der Vereinsstaaten besorgen die Annahme der Pränumera=
tion auf die im Vereinsgebiete sowohl als die im Auslande erscheinenden Zei-