Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1852. (36)

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Weise erhoben und zwischen dem bestellenden und dem absendenden Postamte 
halbscheidig getheilt. 
Ein Zuschlag für das Transitiren durch ein drittes Vereins-Postgebiet fin- 
det nicht mehr Statt. Sollte aber die aus einem Vereinsgebiete in ein anderes 
Vereinsgebiet bestimmte Sendung durch ein fremdes, zum Vereine nicht gehö- 
riges, Postgebiet transitiren, so ist die an das fremde Postamt zu entrichtende 
Transit-Gebühr als Auslage neben der vereinsländischen Speditions-Gebühr in 
Aufrechnung zu bringen. 
Artikel J7. 
Die Gebühr für die internationale Spedition vereinsländischer Zeitungen 
und Journale wird ohne Rücksicht auf die Entfernung, in welche die Versen- 
dung erfolgt, dahin bestimmt: 
1) für politische Zeitungen, d. h. für solche, welche für die Mitthei- 
lung politischer Neuigkeiten bestimmt sind, beträgt die gemeinschaftliche 
Speditions-Gebühr fünfzig Prozent von dem Preise, zu welchem die 
versendende Postanstalt die Zeitung von dem Verleger empfängt (Netto- 
Preis), jedoch soll 
a) bei Zeitungen, welche wöchentlich sechs= oder siebenmal erscheinen, die 
Speditions-Gebühr wenigstens 3 Gulden Konventions-Geld oder 
2 Thaler Preuß. und höchstens 9 Gulden Konventions-Geld oder 
6 Thaler Preuß., 
b) bei Zeitungen aber, welche weniger als sechsmal in der Woche er- 
scheinen, wenigstens 2 Gulden Konventions-Geld oder 1 Thaler 
10 Silbergroschen Preuß. und höchstens 6 Gulden Konventions-Geld 
oder 4 Thaler Preuß. betragen; 
2) für nichtpolitische Zeitungen und Journale beträgt die Speditions= 
Gebühr durchweg und ohne Beschränkung auf ein Minimum oder Mari- 
mum fünfundzwanzig Prozente des Netto-Preises, zu welchem das 
absendende Postamt die Zeitschrift von dem Verleger bezieht. 
Artikel As. 
Eine Ermäßigung der in dem vorstehenden Artikel bezeichneten Speditions= 
Gebühren, wenn im einzelnen Falle besondere Gründe dafür sprechen, ist dem 
Uebereinkommen der betheiligten Postverwaltungen überlassen.
	        
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