Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1852. (36)

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Für alle Sendungen, für welche sich durch Anwendung des Tarifs nach 
dem Gewichte ein höheres Porto ergiebt, soll erhoben werden: 
für jedes Pfund auf je 5 Meilen ½ Kreuzer Konventions-Münze oder 2 
Silberpfennige oder der entsprechende Betrag in der Landesmünze. 
Ueberschießende Lothe über die Pfunde werden gleich einem Pfunde gerechnet. 
Für Werthsendungen soll erhoben werden: 
bis zur Entfernung von 50 Meilen 
für jede 100 Gulden 2 Kreuzer und für jede 100 Thaler 1 Silbergroschen, 
über 50 Meilen 
für jede 100 Gulden 4 Kreuzer und für jede 100 Thaler 2 Silbergroschen, 
mit der Maßgabe, daß für geringere Summen als 100 der Betrag für das 
volle Hundert erhoben werden soll. 
Ueber die der Austarirung und Abrechnung bei der Fahrpost zu Grunde 
zu legende Währung verständigen sich die Nachbarstaaten. 
Wertb-Deklaration. 
Artikel 61. 
Die Werth-Deklaration hat in jedem einzelnen Vereinsbezirke nach der in 
demselben bestehenden Silberwährung zu erfolgen und die Tare ist demgemäß 
entweder nach dem in Gulden oder nach dem in Thalern angegebenen Werthe 
zu bemessen. Besteht eine Geldsendung aus fremden, das ist, im Postbezirke 
der Aufgabe nicht allgemein als Landeswährung geltenden Geldsorten, so hat 
der Aufgeber und aushülfsweise der annehmende Postbeamte die Reduktion 
vorzunehmen. 
Bei Werthsendungen vom Auslande erfolgt die Reduktion in die landes- 
übliche Silberwährung durch die Eingangs-Grenz-Postanstalt. 
Gara n 2 i e. 
Artikel 62. 
Dem Absender bleibt es freigestellt, die Grenzen der verlangten Gewähr 
durch die Erklärung des Werthes nach eigenem Ermessen zu bestimmen. In 
Beschädigungs= und Verlust-Fällen wird die Entschädigung nach Maßgabe des 
deklarirten Werthes geleistet, mit alleiniger Ausnahme des durch Krieg oder un- 
abwendbare Folgen von Naturereignissen herbeigeführten Schadens. Der absen- 
denden Postanstalt gegenüber haben die anderen Postverwaltungen nur die in
	        
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