Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1852. (36)

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der Landeswährung angegebene oder darauf reduzirte Summe zu vertreten. 
Auch bei Sendungen, für welche ein bestimmter Werth nicht angegeben ist, 
wird Gewähr geleistet; dieselbe erstreckt sich jedoch nur bis zum Belaufe von 
10 Silbergroschen oder 30 Kreuzern für jedes Pfund der Sendung oder den 
Theil eines Pfundes und kann bei vorkommenden bloßen Beschädigungen in- 
nerhalb dieser Grenze nur bis zum Belaufe des wirklich erlittenen Schadens in 
Anspruch genommen werden. 
Die Beibringung einer Empfangsbescheinigung von dem Adressaten ist bei 
Fahrpost-Stücken unzulässig. 
Den Partheien gegenüber liegt die Ersatzpflicht der Postverwaltung ob, 
welcher das Postamt der Aufgabe untersteht. 
Der Ersatz kann gegenüber der Postanstalt nur innerhalb eines halben 
Jahres, vom Tage der Aufgabe an gerechnet, beansprucht werden. 
Der den Ersatz leistenden Anstalt bleibt es überlassen, eintretenden Falles 
den Regreß an diejenige Verwaltung zu nehmen, in deren Bezirke der Verlust 
oder die Beschädigung entstanden ist. Es gilt hierfür bis zur Führung des Ge- 
genbeweises diejenige Postanstalt, welche die Sendung von der vorhergehenden 
Postanstalt unbeanstandet übernommen hat und weder die Ablieferung an den 
Adressaten, noch auch in den betreffenden Fällen die unbeanstandete Ueberliefe- 
rung an die nachfolgende Vereins-Postanstalt nachzuweisen vermag. 
Die vorstehenden Bestimmungen finden Anwendung auf alle zwischen zwei 
Vereins-Postbezirken gewechselten Fahrpost-Sendungen, ohne Unterschied, ob der 
Verlust im Postbezirke der Aufgabe oder im Bezirke einer anderen Postanstalt 
Statt gefunden hat und ohne Rücksicht darauf, ob in den betreffenden Bezirken 
für die innerhalb derselben gewechselten Sendungen abweichende Vorschriften be- 
stehen. 
Nach nah m e n. 
Artikel 63. 
Bei jeder Vereins-Postanstalt können auf jede andere Vereins-Postanstalt 
Beträge bis zur Höhe von 50 Thlrn. oder 75 Fl. (87 / Fl. rhn. W.) nach- 
genommen werden. 
Denjenigen Sendungen, auf welchen eine Nachnahme haftet, sind Rück- 
scheine beizugeben. Die Auszahlung des Betrages am Orte der Aufgabe darf 
nicht eher erfolgen, als bis der Rückschein mit der Bemerkung, daß die Einls- 
sung erfolgt sey, zurückgekommen ist.
	        
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