Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1852. (36)

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Länger als vierzehen Tage dürfen Nachnahmesendungen nicht uneingelöst 
aufbewahrt werden. Nach Ablauf dieses Termines sind die nicht eingelösten Sen- 
dungen nach dem Aufgabeorte zurück zu befördern. 
Für Nachnahmesendungen wird, außer dem gewöhnlichen Porto, zu Gun- 
sten der vorschußleistenden Postanstalt eine Gebühr von 1 Silbergroschen oder 
3 Kreuzern als Minimum, sonst aber von der nachgenommenen Summe für 
jeden Thaler oder Theil eines Thalers ½ Silbergroschen und für jeden Gul- 
den oder Theil eines Guldens 1 Kreuzer erhoben. Eine Vorausbezahlung des 
Porto und der Gebühr ist nicht nothwendig. 
Bei Retour-Sendungen wird die Gebühr für die Rücksendung nicht noch ein- 
mal angesetzt. Die Nachnahmebeträge und die Gebühren dafür werden bei der 
Expedition wie Anrechnungen von fremdem Porto behandelt. Sendungen, auf 
denen Nachnahme haftet, sind ausschließlich mit der Fahrpost zu befördern, mit 
Ausnahme der Fälle, wo Vereins-Postanstalten ohne Fahrpost-Erpedition beste- 
hen. Wenn die Sendungen in einem Briefe bestehen, werden dieselben mit der 
Minimal-Tare der Fahrpost belegt. 
Baare Ginzablungen. 
Artikel 63. 
Bei jeder Vereins-Postanstalt können Beträge bis zur Höhe von 10 Thlrn. 
oder 15 Fl. (17½ Fl. rhn. W.) zur Wiederauszahlung an einen bestimm- 
ten, innerhalb des Vereinsgebietes wohnenden Empfänger eingezahlt werden. 
Jeder Einzahlung muß ein Brief oder eine Adresse beigegeben seyn, welche den 
Empfänger genau bezeichnet. 
Die Auszahlung erfolgt sofort nach dem Eingange des Briefes oder der 
Adresse bei der Postanstalt des Bestimmungsortes. Stehen jedoch die erforder- 
lichen Geldmittel dieser Postanstalt augenblicklich nicht zur Verfügung, so kann 
die Auszahlung erst verlangt werden, nachdem die Beschaffung der Mittel er- 
folgt ist. 
Das Porto und die Gebühr können bei dergleichen Sendungen voraus- 
bezahlt, oder deren Zahlung kann den Adressaten überlassen werden. 
Die Beförderung erfolgt mit der Fahrpost, mit Ausnahme der Fälle, wo 
Vereins-Postanstalten ohne Fahrpost-Erpedition bestehen. An Porto wird da- 
für das Minimal-Fahrpost-Porto entrichtet. Außerdem wird für dergleichen 
Baarzahlungen an Gebühren erhoben: als Minimum 1 Sgr. oder 3 Kr., sonst
	        
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