Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1852. (36)

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aber von der eingezahlten Summe für jeden Thaler oder Theil eines Thalers 
1¼ Sgr. und für jeden Gulden oder Theil eines Guldens ½ Kr. 
Die Gebühr bezieht diejenige Postanstalt, welche die Zahlung leistet. 
Die Vergütung der Baarzahlung erfolgt, wie die Vergütung von Weiter- 
Franko. - 
Bei Retour-Sendungen findet die Erhebung des Porto und der Gebühr 
für den Rückweg nicht Statt. 
Allgemeine Bestimmungen. 
Artikel 68. 
Wenn mehre Packete zu einer Adresse gehören, so wird für jedes einzelne 
Stück der Sendung die Gewichts= und die Werths-Taxe selbstständig berechnet. 
Artikel 66. 
Adreß-Briefe zu Fahrpost-Sendungen sollen in der Regel das Gewicht 
eines einfachen Briefes nicht übersteigen und werden in diesem Falle nicht mit 
Porto belegt. Kommt ausnahmsweise ein schwererer Adreß-Brief vor, so ist 
derselbe wie ein besonderes Frachtstück anzusehen und der Minimal-Fracht- 
Taxe zu unterziehen. 
Artikel 67. 
Es ist freigestellt, die Sendungen entweder unfrankirt aufzugeben, oder 
vollständig bis zum Bestimmungsorte zu frankiren. 
Artikel 68. 
Erhebungen an Schein= und sonstigen Neben-Gebühren sollen da, wo sie 
bestehen, über die dermaligen Sätze nicht erhöht und neue dergleichen nicht ein- 
geführt werden. 
Artikel 69. 
Der Porto-Bezug berechnet sich nach vorstehenden Tarif-Bestimmungen für 
die Transport-Strecke einer jeden einzelnen Verwaltung besonders. 
Artikel 70. 
Zurückgehende und weitergehende Sendungen unterliegen den Gebühren 
nach der auf dem Hinwege und auf dem Rückwege zurück zu legenden Trans- 
port-Strecke. 
Artikel 71. 
In Bezug auf die Behandlung der Fahrpost-Sendungen bei der Aufgabe 
und Abgabe gelten die in jedem Vereinsbezirke bestehenden Verordnungen.
	        
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