Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1852. (36)

196 
so soll darüber eine schiedsgerichtliche Entscheidung, welcher sich die sämmt- 
lichen Postverwaltungen zum Voraus unterwerfen, in der Weise herbeigeführt 
werden, daß in dem einzelnen Falle jede Parthei eine unbetheiligte Post-Admi- 
nistration aus dem Vereine zum Schiedsrichter-Amte wählt und diese beiden 
Schiedsrichter sodann eine dritte unbetheiligte Vereins-Postverwaltung sich zu- 
gesellen. Falls die beiden Schiedsrichter über die ihnen zuzugesellende Verwal- 
tung sich nicht vereinigen können, so hat jeder derselben dafür einen Kandidaten 
aufzustellen und zwischen diesen das Loos zu entscheiden. 
Ausbildung des Vereins. 
Artikel 75. 
Die weitere Ausbildung des Vereins und Einführung allgemeiner Ver- 
besserungen, Gleichheit der Gesetzgebung und der Reglements ist dem zeitweisen 
Zusammentritte einer deutschen Post-Konferenz vorbehalten. 
Diese Konferenz wird aus Bevollmächtigten aller Postverwaltungen gebil- 
det, welche Mitglieder des deutsch-österreichischen Postvereins sind. 
Jede der gedachten Postverwaltungen hat das Recht, zur Post-Konferenz 
einen eigenen Bevollmächtigten abzuordnen, oder den Bevollmächtigten einer 
andern Verwaltung zur Wahrnehmung ihrer Interessen zu substituiren. 
Stimmeneinhelligkeit unter Vorbehalt der höheren Ratifikation erfordern 
alle Beschlüsse, welche zum Gegenstande haben: 
1) die Dauer und den Umfang des Vereins, 
2) eine Veränderung des Vereins-Tarifs und was dahin gehört, insbeson- 
dere auch der Transit= und sonstigen Gebühren, 
3) den Bezug und die Theilung des Porto, 
4) die direkte Einwirkung des Vereins auf die interne Post-Gesetzgebung der 
einzelnen Vereinsgebiete, 
5) die Porto -Freiheiten, 
6) die getroffenen Verabredungen über die Verhältnisse mit fremden Län- 
dern und 
7) die schiedsrichterliche Entscheidung über die bei Anwendung einer Be- 
stimmung des Vereinsvertrages entstandenen Irrungen. 
In allen minderwichtigen Fällen ist die höhere Ratifikation nicht erforder- 
lich, wenn drei Viertheile der Stimmen sich für den Antrag ausgesprochen
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.