Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1852. (36)

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Artikel 2. 
Die Plenar-Versammluug besteht aus dem Präsidenten, den sämmtlichen 
sieben nicht-akademischen und fünf akademischen Räthen. 
Der Civil-Senat wird durch den Präsidenten, vier nicht-akademische und 
drei akademische Räthe gebildet, der Kriminal-Senat durch den Präsidenten 
und die übrigen drei nicht-akademischen und zwei akademischen Räthe, vorbehält- 
lich der unten vorgesehenen Erweiterungen und sonstigen Modifikationen der Se- 
nate für gewisse Fälle (Art. 11, 13, 14, 16.). 
Artikel 3. 
Aus jedem Senate tritt am Schlusse jedes halben Jahres ein nicht-aka- 
demisches und ein akademisches Mitglied aus und in den andern Senat über. 
Wer die längere Mitgliedschaft in einem Senate für sich hat, tritt vor 
den anderen aus; bei gleichlanger Mitgliedschaft geht der ältere Rath dem 
jüngern Rathe bei dem Austritte vor. 
Durch Uebereinkunft bezüglich Tausch der betheiligten Mitglieder kann die 
Ordnung des Austrittes bezüglich Eintrittes abgeändert werden, wenn der 
Präsident dazu seine Genehmigung ertheilt. 
Die Vertheilung der eingegangenen Sachen unter die einzelnen Mitglie- 
der des Gerichtes erfolgt durch den Präsidenten. Die akademischen Mitglieder 
sollen der Regel nach vorzugsweise mit Korrelationen, wo diese nach den weiter 
unten folgenden Bestimmungen nöthig sind, beschäftigt werden; soweit sie nach 
dem Ermessen des Präsidenten als Referenten bestellt werden, gelten auch für 
sie die weiter unten geordneten Fristen für den Vortrag der Sachen und die 
Vorlegung der Konzepte zu den Erkenntnissen, sowie die sonstigen Bestimmun- 
gen über die Digoziplinar-Befugnisse des Präsidiums im Falle eintretender Ver- 
zögerung, in derselben Weise, wie für die nicht-akademischen Mitglieder. 
II. Von den Plenar-Versammlungen insbesondere. 
Artikel 1. 
Vor die Plenar-Versammlungen gehören alle, die Verfassung des Gerich- 
tes, die Anstellung neuer Mitglieder, Anwälte und Subalternen bei dem Ge- 
richte, überhaupt alle, die allgemeinen Verhältnisse des Gerichtes betreffende 
Angelegenheiten, ferner alle von dem Gerichte zu erstattende Gutachten. 
Artikel B. sz 
Der Präsident versammelt das Plenum, so oft Gegenstände vorliegen, 
welche vor dasselbe gehören.
	        
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