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Artikel 2.
Die Plenar-Versammluug besteht aus dem Präsidenten, den sämmtlichen
sieben nicht-akademischen und fünf akademischen Räthen.
Der Civil-Senat wird durch den Präsidenten, vier nicht-akademische und
drei akademische Räthe gebildet, der Kriminal-Senat durch den Präsidenten
und die übrigen drei nicht-akademischen und zwei akademischen Räthe, vorbehält-
lich der unten vorgesehenen Erweiterungen und sonstigen Modifikationen der Se-
nate für gewisse Fälle (Art. 11, 13, 14, 16.).
Artikel 3.
Aus jedem Senate tritt am Schlusse jedes halben Jahres ein nicht-aka-
demisches und ein akademisches Mitglied aus und in den andern Senat über.
Wer die längere Mitgliedschaft in einem Senate für sich hat, tritt vor
den anderen aus; bei gleichlanger Mitgliedschaft geht der ältere Rath dem
jüngern Rathe bei dem Austritte vor.
Durch Uebereinkunft bezüglich Tausch der betheiligten Mitglieder kann die
Ordnung des Austrittes bezüglich Eintrittes abgeändert werden, wenn der
Präsident dazu seine Genehmigung ertheilt.
Die Vertheilung der eingegangenen Sachen unter die einzelnen Mitglie-
der des Gerichtes erfolgt durch den Präsidenten. Die akademischen Mitglieder
sollen der Regel nach vorzugsweise mit Korrelationen, wo diese nach den weiter
unten folgenden Bestimmungen nöthig sind, beschäftigt werden; soweit sie nach
dem Ermessen des Präsidenten als Referenten bestellt werden, gelten auch für
sie die weiter unten geordneten Fristen für den Vortrag der Sachen und die
Vorlegung der Konzepte zu den Erkenntnissen, sowie die sonstigen Bestimmun-
gen über die Digoziplinar-Befugnisse des Präsidiums im Falle eintretender Ver-
zögerung, in derselben Weise, wie für die nicht-akademischen Mitglieder.
II. Von den Plenar-Versammlungen insbesondere.
Artikel 1.
Vor die Plenar-Versammlungen gehören alle, die Verfassung des Gerich-
tes, die Anstellung neuer Mitglieder, Anwälte und Subalternen bei dem Ge-
richte, überhaupt alle, die allgemeinen Verhältnisse des Gerichtes betreffende
Angelegenheiten, ferner alle von dem Gerichte zu erstattende Gutachten.
Artikel B. sz
Der Präsident versammelt das Plenum, so oft Gegenstände vorliegen,
welche vor dasselbe gehören.