207
Bei den zur Relation und Korrelation ausgesetzten Strafsachen hat der Prä-
sident den gewöhnlichen Kriminal-Senat (Art. 2) durch Zuziehung von so viel
Mitgliedern des Civil-Senates, als zur Herstellung der beschlußfähigen Zahl
erforderlich sind, zur Vollzähligkeit zu bringen. Auch kommt bei diesen Sachen
die Anwesenheit eines Sekretärs in Wegfall.
Artikel 12.
Oeffentliche Sitzungen des Kriminal-Senates finden in denjenigen Strafsachen
Statt, welche nach Maßgabe der neuen Strafprozeßordnung, dem Sachsen-
Koburgschen Gesetze über Preßvergehen vom 8. April 1848 und dem Sachsen-
Altenburgschen provisorischen Gesetze vom 24. März 1849, die Einführung von
Schwurgerichten und die Aburtheilung von politischen und Preßvergehen betref-
fend, öffentlich zu verhandeln sind.
Bei den nach dem Sachsen-Altenburgschen Gesetze zu verhandelnden Sachen
ist der Kriminal-Senat bei Anwesenheit von fünf Votanten beschlußfähig; bei
den nach der Strafprozeßordnung und dem Sachsen-Koburgschen Gesetze zu
beurtheilenden Sachen sind sieben Votanten erforderlich.
Bei den öffentlichen Sitzungen ist ein Sekretär gegenwärtig.
Artibkel 13.
Vorbehältlich der Berufung eines Kriminal-Plenarsenates zu öffentlicher
Sitzung (Art. 16) soll der Kriminal-Senat bei öffentlichen Sitzungen bestehen:
1) wo fünf Votanten erforderlich sind, aus dem Präsidenten, den drei nicht-
akademischen Mitgliedern des gewöhnlichen Kriminal-Senates (Art. 2)
und einem akademischen Mitgliede des Gerichtes;
2) wo sieben Votanten erforderlich sind, aus dem Präsidenten, den gedach-
ten drei nicht-akademischen Mitgliedern des Kriminal-Senates, einem
nicht-akademischen Mitgliede des Civil-Senates und zwei akademischen
Gerichtsmitgliedern.
Artikel 14.
Der Präsident hat bei Zusammensetzung des Kriminal-Senates zu den
öffentlichen Sitzungen rücksichtlich der, nicht schon ohnedieß zu dem gewöhnlichen
Kriminal-Senate gehörigen, Personen eine angemessene Reihenfolge eintreten zu
lassen. Insbesondere soll, was die beizuziehenden akademischen Gerichtsmitglie-
der betrifft, unter den sämmtlichen fünf akademischen Räthen, soweit es möglich
ist, ein Turnus in der Art beobachtet werden, daß bei mehrtägigen öffentlichen