Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1852. (36)

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Sitzungen hinter einander kein einzelner Rath mehre Tage hinter einander zu 
dem Kriminal-Senate zugezogen wird. 
Artikel 13. 
Regelmäßig und sofern nicht besondere Gründe zu einer Abweichung vor- 
liegen, sollen öffentliche Sitzungen in der zweiten Hälfte der Monate gehalten 
werden und die in einem Monate eingegangenen, zur öffentlichen Verhandlung 
geeigneten, Sachen in der zweiten Hälfte des darauf folgenden Monates zur 
öffentlichen Verhandlung gelangen. 
Die Sitzungstage und die Reihenfolge der einzelnen Sachen bestimmt der 
Präsident. 
V. Gemeinschaftliche Bestimmungen für beide Senate. 
Artikel 16. 
Beide Senate erweitern sich zu einem Civil-Plenarsenate (Art. 9), bezüglich 
Kriminal-Plenarsenate (Art. 11, 13), welchenfalls der Präsident zu dem Civil- 
Senate die Mitglieder des Kriminal-Senates und zu dem Kriminal-Senate die 
Mitglieder des Civil-Senates zur Beschlußfassung zuzuziehen hat: 
1) in den Art. 28 und 30 gedachten Fällen und außerdem 
2) wenn wichtigere Rechtsfragen zur Entscheidung vorliegen und entweder 
der einzelne Senat die Berufung eines Plenar-Senates beschließt, oder 
der Präsident unter Beistimmung des Referenten eine solche Bernfung 
für angemessen erachtet. 
Artikel 17. 
Bei Verhinderungen einzelner Mitglieder eines Senates zieht der Präsident, 
zur Ergänzung der beschlußfähigen Zabl, Mitglieder des andern Senates an 
der Stelle der Verbinderten bei. 
Artikel 18. 
Sollte sich bei einem Senate eine besondere Geschäftsüberhäufung zeigen, 
so ist der Präsident befugt, diesem Senate Mitglieder aus dem andern Senate 
zeitweilig zur Aushülfe binzuzufügen. 
Artikel 19. 
Mitglieder des Gerichtes, welche aus einem Senate in den andern über- 
gehen, haben neben der Mitgliedschaft in diesem andern Senate ihre, in dem 
erstern Senate etwa verbliebenen, Reste in diesem annoch, wie Mitglieder des- 
selben, zur Erledigung zu bringen.
	        
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