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Sitzungen hinter einander kein einzelner Rath mehre Tage hinter einander zu
dem Kriminal-Senate zugezogen wird.
Artikel 13.
Regelmäßig und sofern nicht besondere Gründe zu einer Abweichung vor-
liegen, sollen öffentliche Sitzungen in der zweiten Hälfte der Monate gehalten
werden und die in einem Monate eingegangenen, zur öffentlichen Verhandlung
geeigneten, Sachen in der zweiten Hälfte des darauf folgenden Monates zur
öffentlichen Verhandlung gelangen.
Die Sitzungstage und die Reihenfolge der einzelnen Sachen bestimmt der
Präsident.
V. Gemeinschaftliche Bestimmungen für beide Senate.
Artikel 16.
Beide Senate erweitern sich zu einem Civil-Plenarsenate (Art. 9), bezüglich
Kriminal-Plenarsenate (Art. 11, 13), welchenfalls der Präsident zu dem Civil-
Senate die Mitglieder des Kriminal-Senates und zu dem Kriminal-Senate die
Mitglieder des Civil-Senates zur Beschlußfassung zuzuziehen hat:
1) in den Art. 28 und 30 gedachten Fällen und außerdem
2) wenn wichtigere Rechtsfragen zur Entscheidung vorliegen und entweder
der einzelne Senat die Berufung eines Plenar-Senates beschließt, oder
der Präsident unter Beistimmung des Referenten eine solche Bernfung
für angemessen erachtet.
Artikel 17.
Bei Verhinderungen einzelner Mitglieder eines Senates zieht der Präsident,
zur Ergänzung der beschlußfähigen Zabl, Mitglieder des andern Senates an
der Stelle der Verbinderten bei.
Artikel 18.
Sollte sich bei einem Senate eine besondere Geschäftsüberhäufung zeigen,
so ist der Präsident befugt, diesem Senate Mitglieder aus dem andern Senate
zeitweilig zur Aushülfe binzuzufügen.
Artikel 19.
Mitglieder des Gerichtes, welche aus einem Senate in den andern über-
gehen, haben neben der Mitgliedschaft in diesem andern Senate ihre, in dem
erstern Senate etwa verbliebenen, Reste in diesem annoch, wie Mitglieder des-
selben, zur Erledigung zu bringen.