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Artikel 20.
Wenn es die Beförderung der Geschäfte erfordert, kann der Präsident,
außer den gewöhnlichen allwöchentlichen Sitzungen der Senate, deren mehre in
der Woche berufen.
Artikel 21.
Bei Ansetzung der Tage und Tageszeiten für die Sitzungen soll geeignete
Rücksicht genommen werden, daß die akademischen Räthe des Gerichtes in ihrem
Lehrberufe bei der Universität so wenig als möglich Störung erleiden.
VI. Von dem gewöhnlichen Geschäftsgange bei dem Gerichte.
Artikel 22.
Alle bei dem Ober-Appellationsgerichte eingehende Schriften werden von
dem Präsidenten erbrochen, präsentirt und von einem Sekretär in die Haupt-
Registrande eingetragen.
Diese Registrande besteht aus drei Abtheilungen: der Generalien-Registrande,
Civil-Registrande und Kriminal-Registrande.
Jede dieser drei Abtheilungen führt besondere fortlaufende Nummern, un-
ter denen die eingehenden Schriften, je nachdem sie zur Kompetenz der Plenar-
Versammlung oder eines der beiden Senate gehören, in die betreffende Abthei-
lung eingetragen werden.
Diejenigen Sachen, welche nach Art. 7 im Civil-Senate behandelt wer-
den können, sind in die Generalien-Registrande gehörig.
Artikel 23.
Der Präsident vertheilt alsbald die eingegangenen Sachen an die Re-
ferenten.
Auf einfache Erinnerungen bei dem Gerichte anhängiger, oder an Spruch-
Kollegien versendeter Sachen, wegen Nachforderung fehlender Akten, Hinzu-
fügung nachträglicher Eingänge zu anderen Sachen, Zurücksendung erledigter
Sachen und überhaupt in ähnlichen, die bloße Beförderung der Geschäfte an-
gehenden, Fällen kann der Präsident ohne Weiteres selbst das Geeignete ver-
fügen. Auch die im Art. 210 der Strafprozeßordnung vorgeschriebene Be-
nachrichtigung des General-Staatsanwaltes kann er sofort selbst anordnen.
Sonstige, die Sachen selbst nicht unmittelbar betreffende, Zwischenverfügun-
gen kann geeigneten Falles der Präsident in Gemeinschaft mit dem Referenten
erledigen. Ebenso kann er auf Antrag des Referenten, wenn er demselben bei-