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stimmt und in eiligen Fällen auch allein, Sachen, welche sich zur Relation
und Korrelation eignen (Art. 27 f.), sofort hierzu aussetzen.
In anderen Fällen und regelmäßig ist von dem Referenten Vortrag in
den Gerichtssitzungen zu halten.
Artikel 23.
Sofern kein besonderer Anstand obwaltet, sind alle Sachen nach ihrem
Eingange in der nächsten betreffenden Sitzung der Pleuar-Versammlung oder
der Senate von dem Referenten zum Vortrage zu bringen.
Die Vorträge werden mündlich, ohne vorgängiges schriftliches Votum, ge-
halten und die gefaßten Beschlüsse ihrem Hauptinhalte nach von dem Präsi-
denten in die Haupt-Registrande und von dem Sekretär in die, der Haupt-
Registrande analoge, Sekretariats-Registrande eingetragen.
Die Konzepte zu Erkenntnissen und wichtigen Berichten sind von den Re-
ferenten in der Regel binnen acht und spätestens binnen vierzehen Tagen vorzu-
legen. Die Konzepte zu anderen Ausfertigungen und gewöhnlichen Geschäfts-
berichten sind von den Sekretären regelmäßig bis zur nächsten Sitzung zu
fertigen.
Alle Konzepte sind von sämmtlichen Mitgliedern des Gerichtes, welche an
der Beschlußfassung Theil genommen haben, zu zeichnen.
Artikel 23.
Auf die in dem vorigen Artikel gedachte Weise kommen in der Regel alle
Sachen zur Erledigung, insbesondere
1) die vor Ertheilung eines Erkenntnisses in Civil-Sachen etwa erforderli-
chen Zwischenverfügungen; auch die bloße Prozeß-Leitung bei den im Ar-
tikel 8 erwähnten Streitigkeiten der zu dem Ober-Appellationsgerichte ver-
einten Höfe unter einander und der Staatsregierungen mit den Land-
ständen;
2) die in Strafsachen zur Vervollständigung einer Untersuchung etwa zu
treffenden Verfügungen, ingleichen die vorbereitenden Verfügungen bei
öffentlich zu verhandelnden Strafsachen;
3) bloße Justiz-Beschwerden.
Artikel 26.
Bei Sachen, welche zur Ertheilung eines Erkenntnisses reif sind, tritt bald
der gedachte regelmäßige, bald ein weiterer und besonderer Geschäftsgang, durch