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Aussetzung der Sache zur Relation und Korrelation (Art. 27 f.) oder zur öf-
fentlichen Verhandlung (Art. 34 f.), ein.
VII. Von dem Geschäftsgange bei Sachen, welche zur Relation
und Korrelation ausgestellt werden.
Artikel 27.
Als Regel gilt, daß über Rechtsmittel in Civil-Sachen, mit Einschluß
der aus dem vormaligen Herzogtbume Gotha in erster Instanz an das Ober-
Appellationsgericht gelangenden Nichtigkeitsbeschwerden, von dem Civil-Senate so-
wohl bestätigend als abändernd auf den ersten Vortrag eines Referenten erkannt
werden kann. Dagegen bleibt
1) dem Präsidenten vorbehalten, in allen ihm geeignet scheinenden Fällen
sofort bei Austheilung der Sache neben dem Referenten noch einen Kor-
referenten zu bestellen (Art. 23), wie auch
die Bestellung eines Korreferenten auch nach geschehener Austheilung der
Sache jederzeit erfolgen soll, wenn der Referent auf Bestellung eines
solchen anträgt (Artikel 23 cit.), während endlich
es ebenso dem Kollegium unbenommen bleibt, nach erfolgtem Vortrage
der Sache durch den für dieselbe bestellten Referenten, statt auf Erthei-
lung eines Erkenntnisses, auf eine zweite Berathung der Sache, eren-
tualiter nach vorgängigem zweiten Vortrage durch einen zu bestellenden
Korreferenten, zu concludiren.
Artikel 28.
Streitigkeiten der zu dem Ober-Appellationsgerichte vereinten Höfe unter ein-
ander sind, wenn sie zu einem Zwischenerkenntnisse oder zu einem Enderkennt-
nisse reif sind, stets zur Relation und Korrelation und zwar vor den Cidil-
Plenarsenat zu verweisen (Art. 16.)
Dasselbe gilt bei den Art. 8 gedachten Streitigkeiten über Auslegung der
Landesverfassungen und bei Kompetenz-Konflikten.
Artikel 29.
Bei spruchreifen Strafsachen, welche nach dem ältern Straf-Prozesse zu
behandeln sind und bei denen das Rechtsmittel nicht sofort als unstatthaft ver-
worfen werden kann, welchenfalls der regelmäßige Geschäftsgang (Art. 24)
gilt, tritt jedesmal Verweisung zur Relation und Korrelation in dem Kriminal-
Senate ein. Doch können solche Strafsachen aus dem Herzogthume Sachsen-
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